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BGH, Urteil vom 24. November 1975 – II ZR 104/73

§ 43 GmbHG

a) Ist der Kündigungssachverhalt durch ein Geständnis des Dienstverpflichteten so weit geklärt, daß der Kündigungsberechtigte eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses hat, so kann er durch weitere Ermittlungen den Lauf der AusschlußFrist des § 626 II BGB im allgemeinen nicht aufhalten.

Diese rechtliche Beurteilung ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht haltbar, wie die Revision mit Recht rügt. Das BerGer. stützt sich auf das Urteil BAGE 24, BAGE Band 24 Seite 99 (BAGE Band 24 Seite 104 f.) = NJW 1972, NJW Jahr 1972 Seite 1486. Darin heißt es im Hinblick auf eine sog. Verdachtskündigung, die Frist des § 626 II BGB beginne in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte ein solches Stück des Sachverhalts mit Sicherheit kenne, daß er sich ein eigenes Urteil über den Verdacht und seine Tragweite bilden und daraufhin entscheiden könne, ob die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für ihn noch zumutbar sei. Dabei dürfe es dem Kündigungsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich vor Ausspruch der Kündigung durch Anhörung des anderen Teils oder sonstige, ihm nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinende Maßnahmen eine möglichst vollständige und zuverlässige Kenntnis zu verschaffen suche. Diese Entscheidung betrifft einen Fall, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dem Verdacht schwerer dienstlicher Verfehlungen gehört, hierdurch aber weder eine Bestätigung noch eine Entkräftung des Verdachts erreicht und daraufhin erfolglos versucht hatte, auf andere Weise Klarheit zu gewinnen. Dieser Fall unterscheidet sich wesentlich von dem vorliegenden Sachverhalt, in dem es nicht um einen Verdacht, sondern um zugestandene Pflichtverletzungen geht. Ähnlich verhält es sich mit dem weiteren Urteil BAGE 24, BAGE Band 24 Seite 341 (BAGE Band 24 Seite 345 ff.) = NJW 1973, NJW Jahr 1973 Seite 214, das unter Hinweis auf die vorerwähnte Entscheidung ausführt, die AusschlußFrist des § 626 II BGB sei jedenfalls so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen über den Kündigungssachverhalt anstelle und der Kündigungsgegner dies erkennen könne; „maßgebende Tatsachen” i.S. des § 626 II 2 BGB seien hierbei sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände. Bei dieser Entscheidung handelte es sich darum, daß der Kündigungsberechtigte in angemessener Zeit dem anderen Teil zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte; daß er dies ohne Rechtsnachteil tun durfte, leuchtet ohne weiteres ein. Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.

Hier hatte die Bekl. nach dem vom BerGer. unterstellten Tatbestand bereits am 29. 7. 1971 durch das Geständnis des Kl., also durch ein in der Regel besonders sicheres Erkenntnismittel, alles erfahren, was ihr nach verständigem Urteil als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses erscheinen konnte. Daß über wesentliche Umstände damals noch Unklarheiten verblieben seien, die aufzuhellen die Bekl. aus ihrer Sicht für erforderlich hätte halten dürfen, ist nicht festgestellt. Nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt besaß die Bekl. vielmehr schon am 19. 6. 1971 jene sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, mit der auch nach der Rechtsprechung des BAG die gesetzliche AusschlußFrist zu laufen beginnt. Es widerspräche dem Zweck dieser Frist, die Verwirkung des Kündigungsrechts zeitlich zu fixieren (BAGE 24, BAGE Band 24 Seite 341 [BAGE Band 24 Seite 346] = NJW 1973, NJW Jahr 1973 Seite 214), wenn der Kündigungsberechtigte ihren Beginn selbst nach einem erschöpfenden Geständnis der anderen Vertragspartei nach seinem Gutdünken durch weitere Ermittlungen hinausschieben könnte, die er nicht mehr benötigt, um sich ein hinreichend klares Urteil über die Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung bilden zu können.

b) Der Geschäftsführer haftet für die unentgeltliche Heranziehung von Angestellten der Gesellschaft für private Bauarbeiten.

 

Schlagworte: Annahmeverzug der Gesellschaft, Außerordentliche Kündigung, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kenntnisumfang, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, private Bauarbeiten, Treuepflicht, Verdachtskündigung, Vertrauensbruch