Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 24. Oktober 1951 – II ZR 18/51

HGB §§ 133, 105

Die Auflösung einer faktischen Gesellschaft erfolgt nach § 133 HGB durch Gestaltungsurteil. Als Voraussetzung für die Auflösungsklage genügt es, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig ist; es bedarf darüber hinaus nicht auch noch der Darlegung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 133 HGB.

Schlagworte: Auflösung, faktische Gesellschaft, Wichtiger Grund