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BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 – X ZR 58/88

§ 612 Absatz II

a) Der von einer KG angestellte Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH kann für seine von der KG übernommene Erfindung jedenfalls dann die übliche Vergütung nach § BGB § 612 BGB § 612 Absatz II BGB verlangen, wenn er aufgrund seines Dienstvertrages Arbeitgeberfunktionen ausübt. Die Vergütungsrichtlinien des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) finden weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

b) Bei der Bemessung der üblichen Vergütung nach § BGB § 612 BGB § 612 Absatz II BGB ist auf die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können in die Billigkeitserwägungen nicht nur Gesichtspunkte einfließen, die für die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr eines freien Erfinders von Bedeutung sind, sondern in gleicher Weise auch solche, auf die der Gesetzgeber im Rahmen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes beim billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders abgehoben hat, weil die Erfindung im Rahmen des Betriebes mit Hilfe von betrieblichen Mitteln entstanden ist.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Arbeitnehmererfindungen, Grundsätzlich keine Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Rechtliche Einordnung des Anstellungsvertrags