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BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 34/89

BGB §§ 744, 745

a) Gemäß § 744 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes – und damit auch die Bestellung eines Verwalters (s. BGH Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 130/81 – NJW 1983, 449, 450) – den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Wenn eine Verwaltungsmaßnahme nicht einstimmig (§ 744 Abs. 1 BGB) getroffen wird, kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung durch Stimmenmehrheit, berechnet nach der Größe der Anteile, beschlossen werden (§ 745 Abs. 1 BGB).

b) Zur Beschlussfassung bedarf es nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens. Mündliche, fernmündliche oder schriftliche Beschlüsse, selbst im Umlauf, sind zulässig (BGB-RGRK/v. Gamm 12. Aufl. §§ 744 bis 746 Rdn. 9; MünchKomm/Karsten Schmidt 2. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 16; Palandt/Thomas BGB 49. Aufl. § 745 Anm. 1 a).

c) Verfügen zwei alleinige Teilhaber über verschieden große Anteile, so steht dem einen von vornherein die Mehrheitsherrschaft zu (vgl. die eben genannten Kommentarstellen); hat der Mehrheitsteilhaber den anderen Gesellschafter über die beabsichtigte Handhabung unterrichtet, ist hierdurch im Wege des Schriftwechsels eine Mehrheitsentscheidung getroffen worden. Dass sie dem Willen des anderen Gesellschafters zuwiderlief, stellt ihre Wirksamkeit nicht in Frage.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Mehrheitsklausel, ordnungsgemäße Verwaltung