BGB § 181
a) § 181 BGB findet Anwendung, wenn sich ein Gesellschafter, der von anderen Gesellschaftern zu ihrer Vertretung in Gesellschafterversammlungen bevollmächtigt ist, mit den Stimmen seiner Vollmachtgeber zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
b) Hingegen werden Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten nicht vom Normzweck des § 181 BGB erfasst (Senatsbeschluss vom 18. September 1975, II ZB 6/74, BGHZ 65, 93, 98).
Schlagworte: Beschlussfassung, Bevollmächtigter, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Stimmrechte, Stimmrechtsmissbrauch