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BGH, Urteil vom 24. September 1990 – II ZR 203/89

§ 7 Abs 2 GmbHG, § 8 Abs 2 GmbHG, § 55 GmbHG, § 57 Abs 2 GmbHG

Der Umstand, daß der Geschäftsführer der GmbH gehalten ist, den eingezahlten Betrag auf die Stammeinlage zur teilweisen Rückführung des Kontokorrentkredits der Gesellschaft bei der Bank zu verwenden und zu diesem Zwecke auf dem laufenden Konto der GmbH bei diesem Kreditinstitut einzuzahlen, steht weder der Tilgungswirkung der Einlageleistung entgegen, noch macht er die bei Anmeldung abgegebene Erklärung des Geschäftsführers, der eingezahlte Betrag stehe endgültig zu seiner freien Verfügung (§§ 57 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 7 Abs. 2 GmbHG), unrichtig.

Schlagworte: Bareinlagen, Zahlung des Einlagebetrags auf ein Bankkonto