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BGH, Urteil vom 24. September 2001 – II ZR 289/00

GenG § 68

a) § 68 Abs. 4 Halbs. 2 GenG findet auf den Ausschluss eines Genossen, der Mitglied der Vertreterversammlung ist, keine Anwendung.

b) Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus der Genossenschaft ruht das Vertreteramt. Es lebt gem § 68 Abs. 4 Halbs. 1 GenG anschließend wieder auf.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Ausschluss, Genossenschaft, Gesellschafter