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BGH, Urteil vom 24. September 2001 – II ZR 90/00

§ 43 Abs 2 GmbHG

Entnimmt in einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GmbH der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter im Einverständnis mit dem anderen Gesellschafter eine Vergütung, ohne daß hierfür eine Grundlage im Dienst- oder Anstellungsvertrag besteht, ist die Gesellschaft mangels Beeinträchtigung fremder Gesellschafterinteressen gehindert, wegen des durch die verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
entstandenen Körperschaftsteuerschadens Rückgriff bei dem Gesellschafter zu nehmen, wenn die Auszahlung nicht aus dem für die Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erfolgt ist.

Der Geschäftsführer haftet, wenn er einen nicht schriftlich abgesprochenes Gehalt auszahlt, so dass die Zahlung bei der Steuer nicht als Betriebsausgabe abzuziehen ist.

 

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Entnahmen, Geschäftsführer, Geschäftsführergehalt, Geschäftsleiterpflichten, Gewinnausschüttung, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schaden, Schadensersatzanspruch, Treuepflicht, verdeckte Gewinnausschüttung, Zwei-Personen-Gesellschaft