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BGH, Urteil vom 25. April 1983 – II ZR 170/82

HGB §§ 161, 117

a) Nach §§ 117, 161 Abs. 2 HGB ist der Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich von allen übrigen Gesellschaftern zu stellen und ein Gesellschafter, der zur Erhebung der Entziehungsklage nicht bereit ist, kann unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflichten bei Vorliegen eines Entziehungsgrundes – auch bei Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung – verurteilt werden, seine Zustimmung zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis zu erteilen; das Zustimmungsurteil ersetzt dann die Mitwirkung an der Klage (Fortentwicklung BGH, 1975-04-28, II ZR 16/73, BGHZ 64, 253).

b) Die Zustimmungsklage kann mit der Entziehungsklage verbunden und gleichzeitig darüber entschieden werden (Fortentwicklung BGH, 1976-10-18, II ZR 98/75, BGHZ 68, 81).

c) Die Geschäftsführungsbefugnis kann auch dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer KG entzogen werden, und, soweit die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, muss diese sich das Tun und Unterlassen ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen (Festhaltung BGH, 1976-10-18, II ZR 98/75, WM 4 1977, 500).

d) Verstöße gegen die gesellschaftsvertragliche Ordnung bilden zwar nicht in jedem Falle einen wichtigen Grund zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis. Das wird insbesondere dann nicht angenommen werden können, wenn die – objektiv festzustellende – Vertragsverletzung darauf beruht, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter über die seinen Mitgesellschaftern zustehenden Mitwirkungsrechte entschuldbar geirrt hat.

e) Der Geschäftsführer kann sich nach Treu und Glauben auf die mit der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis verbundenen Nachteile nicht berufen, wenn er schwerwiegende und grobe Treueverstöße noch nach Zustellung der Entziehungsklage und Kenntnis ihrer Begründung fortsetzt.

f) Eine schwerwiegende Verletzung der Geschäftsführerpflichten liegt auch dann vor, wenn gegen die gesellschaftsvertraglich festgelegte Organisationsordnung verstoßen wird.

g) Wenn sich ein Gesellschafter zur Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementär-GmbH entschlossen hat, kann diese Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dem Gesellschafter steht das mildere Mittel der Abberufung der Geschäftsführer in der Komplementär-GmbH zur Verfügung.

Schlagworte: Abberufung, Entziehung, Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Mitwirkungsrechte, Treuepflicht, Wichtiger Grund