§ 118 AktG 1965, § 119 AktG 1965, § 179 AktG 1965, § 182 AktG 1965, § 361 AktG 1965, § 256 ZPO, § 281 Abs 1 AktG 1965
a) Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte und Interessen der Aktionäre, wie zB der Ausgliederung eines Betriebs, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens bildet, auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft, kann der Vorstand ausnahmsweise nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein, gemäß AktG § 119 Abs 2 eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeizuführen.
b) Macht ein Aktionär geltend, der Vorstand habe bei einer Betriebsausgliederung die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt, so kann er auf Feststellung klagen, daß die Maßnahme nichtig oder unzulässig sei.
c) Zur Frage, ob und in welcher Zeit der Aktionär in einem solchen Fall auch auf Unterlassung oder Wiederherstellung des alten Zustands klagen darf.
d) Eine Vermögensübertragung im Sinne des AktG § 361 liegt trotz Ausgliederung des wertvollsten Teilbetriebs nicht vor, wenn die Gesellschaft mit dem zurückbehaltenen Betriebsvermögen noch ausreichend in der Lage bleibt, satzungsmäßige Unternehmensziele, wenn auch in eingeschränktem Umfang, selbst zu verfolgen.
e) Hat der Vorstand den wertvollsten Teil des Betriebsvermögens auf eine zu diesem Zweck errichtete 100%ige Tochtergesellschaft übertragen, so ist die Obergesellschaft jedem ihrer Aktionäre gegenüber verpflichtet, für Kapitalerhöhungen in der Tochtergesellschaft für die Zustimmung ihrer Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme in der Obergesellschaft selbst erforderlich wäre. Ob dies auch dann gilt, wenn die Hauptversammlung der Ausgliederung vorher oder nachträglich mit satzungsändernder Mehrheit zugestimmt hat, bleibt offen.
Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Änderung der Geschäftspolitik, Aufgabenkreis der Gesellschafter, Ausgründungen durch Bildung von Tochtergesellschaften, Bedeutsames oder außergewöhnliches Geschäft, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlusszuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, Einberufungspflicht