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BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – IX ZR 12/14

InsO § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1

Erbringt eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird.

Schlagworte: Darlehen verbundener Unternehmen, Kenntnis Benachteiligungsvorsatz, Verbundene Unternehmen, Zahlung an verbundenes Unternehmen