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BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 – II ZR 207/57

§ 16 GmbHG, § 38 GmbHG, § 15 GmbHG, § 242 BGB

Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
reicht es zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht aus, daß er das Vertrauen des anderen Gesellschafters verloren hat; es müssen vielmehr berechtigte Zweifel gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung vorliegen.

Die bloße Tatsache, daß die Bank kein Vertrauen mehr in die Tätigkeit und Fähigkeit des Klägers hatte, ist kein Abberufungsgrund. Für das Gebiet des Aktienrechts hat der Senat ausgesprochen (BGHZ 13, 188, 192 ff; 15, 71, 75), daß der Aufsichtsrat, falls die Mehrheit der Aktionäre einem Vorstandsmitglied ihr Vertrauen entzogen hat, die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds widerrufen kann, ohne daß es erst des Nachweises bedarf, daß das Vorstandsmitglied seine Geschäfte nicht ordnungsmäßig geführt habe. Bei einer lediglich aus zwei Personen bestehenden GmbH reicht es dagegen zur Abberufung des einen Geschäftsführers nicht aus, daß er das Vertrauen seines Mitgesellschafters verloren hat. Es müssen vielmehr berechtigte Zweifel gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung vorliegen. Denn anders als die Stellung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft ist die Stellung des Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist, nicht ausschließlich auf das Vertrauen der Gesellschafter, sondern mindestens im gleichen Maße auf die persönlichen Bindungen untereinander und das die gesellschaftlichen Beziehungen beherrschende Prinzip von Treu und Glauben gegründet. Das schließt es aus, daß ein Gesellschafter z. B. aus bloßer Verärgerung, wegen unbegründeten oder nicht voll gerechtfertigten Vertrauensentzuges aus seinem Amt als Geschäftsführer abberufen werden kann. Es mußte darum geprüft werden, ob der Kläger seine Pflichten grob verletzt und so der Bank berechtigten Grund gegeben hatte, kein Vertrauen mehr in seine Tätigkeit als Geschäftsführer zu haben. In dem Meinungsstreit über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Klägers kam dem Urteil der Bank kein größeres Gewicht als dem Standpunkt des Klägers zu. Auch der Umstand, daß die Bank damit gedroht hatte, den Kredit der Beklagten sofort fällig zu stellen, gab keinen Grund zur Abberufung des Klägers. Die Bank machte eine Verschuldung der Beklagten geltend, bei der die am 17. Januar 1955 erhaltenen 200.000 DM nicht berücksichtigt waren. Auf der Grundlage der Vorenthaltung der Gutschrift dieses Betrages beruhte ihr Vorwurf, der Kläger habe noch zur Deckung seiner restlichen Bauaufwendungen für Hildastraße 2 einen Betrag von rund 30.000 DM und für den Baukostenzuschuß 10.600 DM in Anspruch genommen. Nachdem der Bank aus der Veräußerung des Grundstücks Hildastraße 2 ein Betrag von 200.000 DM zugeflossen war und sie der Kläger angewiesen hatte, diesen Betrag dem Konto der Beklagten gutzuschreiben, war dem Vorwurf, er habe Gelder für persönliche Zwecke entnommen und damit den Bankkredit der Beklagten hochgetrieben, der Boden entzogen. Das konnte nur noch von seinen Entnahmen bei der Ce gesagt werden, und sie gingen die Beklagte und seine Stellung als Geschäftsführer der Beklagten nichts an. Im dritten Quartal des Jahres 1955 hatte sich die Bankschuld der Beklagten um rund 118.000 DM verringert. Unstreitig ist ein sehr wesentlicher Teil der Bankkredite für nutzbringende Investitionen und Ausgaben verwendet worden. Unstreitig können dem Kläger rund 50.000 DM, die in der im ersten Halbjahr des Jahres 1955 eingetretenen Erhöhung der Bankschuld enthalten war, nicht angelastet werden, weil sie auf geschäftsfremden Verfügungen Pfs beruhen und die Bank das hingenommen hat. Berücksichtigt man die zuvor erwähnten Beträge von 200.000 DM, 118.000 DM und 50.000 DM, so konnte dem Kläger nicht die für den 30. Juni 1955 ausgewiesene Bankschuld von 912.000 DM, sondern nur eine solche von rund 544.000 DM angelastet werden. Dieser Betrag deckt sich etwa mit der Bankverschuldung der Beklagten per 31. Dezember 1952, einem Zeitpunkt, zu dem die Bank noch nicht die Abberufung des Klägers gefordert hat; er liegt auch weit unter derjenigen Bankverschuldung der Beklagten, die zu der Erklärung des Bankiers Ho vom 11. Mai 1954 geführt hatte, die Bank werde es nicht zulassen, daß man nach einem Vierteljahr auf demselben Standpunkt stehe wie bisher. Schließlich kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger nicht allein für die Höhe der Bankverschuldung der Beklagten verantwortlich gemacht werden und daß die Schuld nicht ohne Billigung der Bank aufgelaufen sein kann. Über die Behauptung, der Kläger habe die Bank immer wieder vor vollendete Tatsachen gestellt, ganz uneinsichtig immer neue Verpflichtungen begründet und so die Bank in die Zwangslage gebracht, entweder die Verpflichtungen der Beklagten nicht zu honorieren oder weitere Kredite einzuräumen, ist kein Beweis erhoben worden. Bei dieser Sach- und Prozeßlage reicht die Tatsache, daß der Kläger nicht mehr das Vertrauen der Bank hat, zu seiner Abberufung nicht aus.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung aus wichtigem Grund, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, besonders strenge Anforderungen an wichtigem Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, bloßer Vertrauensentzug bzw. Vertrauensverlust in die Tätigkeit des Geschäftsführers, Geschäftsführer, Treuepflicht, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Wichtiger Grund, wichtiger Grund liegt tatsächlich vor, Widerruf aus wichtigem Grund, Zwei-Personen-Gesellschaft