Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 – II ZR 22/59

 Ausschluss GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss Gesellschafter
Gesellschafter

GmbHG §§ 34, 61; HGB § 140

1. Gegen den Ablauf der für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung maßgebenden 3-Monats-Frist des ZPO § 320 Abs 2 S 3 gibt es auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Urteil erst nach Ablauf dieser Frist zu den Akten gelangt ist.

ZPO § 551 Nr 7 greift nicht ein, wenn die Entscheidungsgründe am letzten Tage der 5-Monats-Frist des ZPO § 552 vorlagen und bis dahin noch nicht Revision angebracht war.

Kann die 3-Monats-Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht gewahrt werden, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe vor Ablauf dieser Frist noch nicht vorlagen, so bildet die behauptete Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie entscheidungserheblich ist.

2. Auch die Satzung einer 2-Mann-GmbH kann vorsehen, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch Gesellschafterbeschluß ausgeschlossen werden kann.

Die zeitweilige Außerkraftsetzung einer solchen Satzungsbestimmung ist auch ohne Einhaltung der für die Satzungsänderung maßgebenden Bestimmungen verbindlich, deckt aber solche Verfehlungen nicht, die nicht wenigstens im groben Umriß bekannt waren.

Nach einem Mitgliederwechsel können Pflichtwidrigkeiten, die der in der Gesellschaft verbliebene Gesellschafter bis zum Ausscheiden des anderen Gesellschafters begangen hat, nach diesem Ereignis nicht ohne Rücksicht auf die Verfehlungen des Ausgeschiedenen beurteilt werden.  Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn zwar sein Verschulden überwiegt, das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, aber als ein wichtiger Grund iS des HGB § 140 anzusehen ist.

Als ein solcher Grund kann zu werten sein, daß das Vertrauen der Gesellschafter zueinander schuldhaft zerstört ist.

Urteil

1. Gegen den Ablauf der für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung maßgebenden 3-Monats-Frist des ZPO § 320 Abs 2 S 3 gibt es auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Urteil erst nach Ablauf dieser Frist zu den Akten gelangt ist.

ZPO § 551 Nr 7 greift nicht ein, wenn die Entscheidungsgründe am letzten Tage der 5-Monats-Frist des ZPO § 552 vorlagen und bis dahin noch nicht Revision angebracht war.

Kann die 3-Monats-Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht gewahrt werden, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe vor Ablauf dieser Frist noch nicht vorlagen, so bildet die behauptete Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie entscheidungserheblich ist.

2. Auch die Satzung einer 2-Mann-GmbH kann vorsehen, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch Gesellschafterbeschluß ausgeschlossen werden kann.

Die zeitweilige Außerkraftsetzung einer solchen Satzungsbestimmung ist auch ohne Einhaltung der für die Satzungsänderung maßgebenden Bestimmungen verbindlich, deckt aber solche Verfehlungen nicht, die nicht wenigstens im groben Umriß bekannt waren.

Nach einem Mitgliederwechsel können Pflichtwidrigkeiten, die der in der Gesellschaft verbliebene Gesellschafter bis zum Ausscheiden des anderen Gesellschafters begangen hat, nach diesem Ereignis nicht ohne Rücksicht auf die Verfehlungen des Ausgeschiedenen beurteilt werden.  Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn zwar sein Verschulden überwiegt, das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, aber als ein wichtiger Grund iS des HGB § 140 anzusehen ist.

Als ein solcher Grund kann zu werten sein, daß das Vertrauen der Gesellschafter zueinander schuldhaft zerstört ist.

Aus den Gründen

I.

Bei der Bekl. kann die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschl. vorgenommen werden. § 5 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch Beschl. der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden und daß der Geschäftsanteil des Ausgeschlossenen durch Gesellschafterbeschl. entweder eingezogen oder der Gesellschaft, einem Gesellschafter oder einem Dritten übertragen werden darf. Wie der Sen. bereits in seinem Urt. v. 1. 4. 1953 – II ZR 235/52 (BGHZ 9, BGHZ Band 9 Seite 157 [BGHZ Band 9 Seite 160] = NJW 53, NJW Jahr 1953 Seite 780) ausgesprochen hat, ist eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch Gesellschafterbeschl. ausgeschlossen werden kann, zulässig. Auch bei einer lediglich aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ist das entgegen der Ansicht der Rev. nicht anders. Gewiß hat die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschl. ganz allgemein den Nachteil, daß beim Streit über ihre Berechtigung eine Unsicherheit entsteht, die durch Prozeß geklärt und nur durch rechtskräftiges Urt. beseitigt werden kann. Bei der Zweimanngesellschaft kommt noch hinzu, daß der Versuch, sich gegenseitig auszuschließen, zu einem Wettlauf um die Ansetzung einer Gesellschafterversammlung oder gar dazu führt, über wessen Ausschließungsverlangen als erstes in einer für die beiden Ausschließungsanträge einberufenen Gesellschafterversammlung abgestimmt werden soll. Aber diese Bedenken sind doch nicht so gewichtig, daß deshalb die Vertragsfreiheit eingeschränkt und eine gesellschaftsvertragliche Regelung der hier vorl. Art beiseite geschoben werden könnte. Die Ungewißheit des Mitgliederbestandes nehmen die Gesellschafter in Kauf, wenn sie im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Ausschließung durch Gesellschafterbeschl. eröffnen und es bei dieser Regelung belassen. Und der Sieg des einen Gesellschafters über den Zeitpunkt der Abstimmung oder die Reihenfolge der gegenseitigen Ausschließungsanträge nützt nichts, wenn die gerichtliche Nachprüfung, die das Gesamtverhalten beider Gesellschafter zu umfassen hat, ergibt, daß die Ausschließung unberechtigt war.

Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschl. hat zur Folge, daß der betr. Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert. Der Geschäftsanteil bleibt dagegen bestehen. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Geschäftsanteils (BGHZ 9, BGHZ Band 9 Seite 157, BGHZ Band 9 Seite 170 = NJW 53, NJW Jahr 1953 Seite 780; BGHZ 16, BGHZ Band 16 Seite 317, BGHZ Band 16 Seite 322 = NJW 55, NJW Jahr 1955 Seite 667). Auch wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, daß der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesellschafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf. Allenfalls könnte dem Ausgeschlossenen ein Anspruch auf Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
und auf Befriedigung aus dem Liquidationserlös gegeben werden (vgl. dazu Hueck, DB 53, DB Jahr 1953 Seite 776, DB Jahr 1953 Seite 778 für den Fall der Ausschließung durch Urt.). Im Rahmen der gestellten Anträge kommt es daher nicht darauf an, daß lediglich die Ausschließung des Kl. beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschl. gefaßt worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat.

II.

Die Rev. will den Tatbestand, den das BerGer. seiner Entsch. zugrunde gelegt hat, nicht gelten lassen. Sie behauptet, er sei in mehreren Punkten unrichtig und für das RevVerfahren nicht maßgeblich, da das BerGer. die Anbringung eines Antrages auf Berichtigung des Tatbestandes verhindert habe. Das Urt. – es ist am 19. 8. 1958 verkündet worden und erst am 19. 1. 1959 mit Gründen und Unterschriften zur Geschäftsstelle gelangt – sei dem ProzBev. des Kl. erst am 20. 1. 1959 zugegangen. Mangels Vorliegens der UrtGründe habe er, der Kl., die Unrichtigkeit des UrtTatbestandes innerhalb der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO gar nicht erfahren und deshalb einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nicht stellen können. Aus diesen Gründen sei das Urt. als nicht mit Gründen versehen zu betrachten und darum gem. § 551 Ziff. 7 ZPO ohne Prüfung der Sache aufzuheben. Jedenfalls müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Tatbestand, soweit er unrichtig wiedergegeben worden sei, richtigzustellen.

1.

Der absolute RevGrund des § 551 Ziff. 7 ZPO setzt voraus, daß die Entsch. nicht mit Gründen versehen ist. Liegt dieser Fall vor, so ist die Entsch. als auf einer Gesetzesverletzung beruhend anzusehen. § 551 Ziff. 7 ZPO geht davon aus, daß, wenn die schriftlichen UrtGründe zu einem wesentlichen Streitpunkt lückenhaft oder unvollständig sind, dem Urt. schon bei der Verkündung die Begründung gefehlt habe (Pohle, AP § 60 ArbGG Nr. AP ARBGG § 1 Anm.). Sicher ist, daß ein Urt., gegen das alsbald nach seiner Verkündung Rev. eingelegt wird, nicht schon deshalb als nicht mit Gründen versehen angesprochen werden kann, weil es im Zeitpunkt der RevEinlegung noch nicht abgesetzt war.

a) Lersch, Anm. bei LM Nr. 1 zu § 315 ZPO, nimmt an, daß das BerUrt. dann als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn die durch das Urt. beschwerte Partei durch die späte Abfassung der UrtGründe in die Zwangslage versetzt wird, die Bev. einzulegen, ohne die UrtGründe zu kennen. Das bedeutet, daß § 551 Ziff. 7 ZPO erst eingriffe, wenn die UrtGründe selbst kurz vor Ablauf der sich an die Fünfmonatsfrist anschließenden Monatsfrist noch nicht vorlägen.

Der III. ZS vertritt dagegen den Standpunkt (BGHZ 7, BGHZ Band 7 Seite 155 = NJW 52, NJW Jahr 1952 Seite 1335), daß § 551 Ziff. 7 ZPO bereits dann angewendet werden könne, wenn die UrtGründe fünf Monate nach UrtVerkündung noch nicht vorlagen und vor Ablauf der Fünfmonatsfrist bereits Rev. eingelegt war. Ein Fall dieser Art liegt nicht vor. Denn das BerUrt. ist vor Einlegung der Rev. abgesetzt worden.

Der IV. ZS (NJW 56, NJW Jahr 1956 Seite 831) hebt darauf ab, daß der durch ein Urt. beschwerten Partei mindestens ein Monat verbleiben müsse, um sich an Hand der schriftlichen UrtGründe darüber schlüssig zu machen, ob sie das Urt. anfechten will.

Die Monatsnotfrist hat dem Kl. voll zur Verfügung gestanden. Mit Gründen und Unterschriften ist das Urt. am 19. 1. 1959 zur Geschäftsstelle gelangt. Nach einem Aktenvermerk des Berichterstatters hat er dem ProzBev. des Kl. am 19. 1. 1959, ½10 Uhr, fernmündlich mitgeteilt, daß das Urt. mit Gründen und Unterschriften zu den Akten gelangt sei und zur Einsicht zur Verfügung stehe und daß die UrtAusfertigungen spätestens ½17 Uhr in seinen Kasten bei Gericht gelangen werden. Nachdem dies pünktlich geschehen war, hat er den Anwalt des Kl. erneut angerufen, ihm mitgeteilt, daß sich die UrtAusfertigung in seinem Gerichtskasten befinde und ihn darauf hingewiesen, daß noch bis 19 Uhr die Möglichkeit der Abholung bestehe. Die UrtGründe lagen daher noch vor Ablauf der Fünfmonatsfrist vor. Wenn der Anwalt des Kl. die Ausfertigung erst am 20. 1. 1959 abholen ließ und die UrtGründe erst an diesem Tage eingesehen hat, so war das seine Sache.

b) Es ist erwogen worden (vgl. BGHZ 7, BGHZ Band 7 Seite 155 = NJW 52, NJW Jahr 1952 Seite 1335), ob nicht ein Urt., das erst so spät zu den Akten gelangt ist, daß der RevKläger nicht mehr die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung hatte, ganz ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der RevEinlegung als nicht mit Gründen versehen anzusehen sei.

Der VI. ZS (LM Nr. 1 zu § 320 ZPO) hat in einem Fall, in dem die durch das Urt. beschwerte Partei die UrtGründe zwar erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO, aber immerhin so früh erhalten hat, daß bis zur die Rechtsmittelfrist in Lauf setzenden Zustellung des Urt. ein Monat verblieb, die Anwendung des § 551 Ziff. 7 ZPO abgelehnt. So liegt es hier nicht.

Das BAG (AP § 60 ArbGG Nr. AP ARBGG § 2) führt aus, der Richter pflege erfahrungsgemäß die Gedankenführung der beratenen Begründung länger im Gedächtnis zu behalten, im Kollegialgericht bestehe zudem noch eine wirksame Gegenkontrolle; die ZPO setze ein den Zeitraum von drei Monaten übersteigendes Gedächtnis des erk. Richters voraus, wenn sie in § 320 Abs. 4 bestimmt, daß über den Berichtigungsantrag ohne Beweisaufnahme zu entscheiden sei. Pohle (AP § 60 ArbGG Nr. AP ARBGG § 1 Anm.) hält § 551 Ziff. 7 ZPO für anwendbar, wenn im Hinblick auf die seit UrtVerkündung verstrichene Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, daß die schriftlichen UrtGründe mit den beschlossenen übereinstimmen. A. Blomeyer (JR 55, JR Jahr 1955 Seite 184 Anm.) meint dagegen, § 551 Ziff. 7 ZPO lasse sich nur anwenden, wenn der RevKläger erst in der RevFrist oder gar noch später den Inhalt der Entsch Gründe kennenlerne.

Das Erinnerungsvermögen der Menschen ist sehr unterschiedlich. Die Unterschrift der an einem Urt. mitwirkenden Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vermag etwaige Mängel der Entsch. nicht zu heilen. Sie ist bei einem Urt., das kurz vor Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung fertiggestellt worden ist, kein unbedingt sicheres Zeichen dafür, daß die schriftlichen UrtGründe mit den beschlossenen übereinstimmen. Andererseits kann aus der Tatsache eines so langen Zeitablaufs unmöglich generell geschlossen werden, daß sich die schriftliche Begründung nicht mit den beratenen Gründen decke. Die durch das Urt. beschwerte Partei bekommt nur zu sehen, was das fertiggestellte Urt. enthält, vom Inhalt der Beratung kann sie nichts wissen. Unter diesen Umständen erscheint es untragbar, eine freie Behauptung hierüber oder den Zeitablauf dafür ausreichen zu lassen, das Urt. ohne sachliche Prüfung seiner Gründe, und ohne daß die durch die Entscheidung beschwerte Partei einen Nachteil erlitten hat, aufzuheben, wie das die Anwendung des § 551 Ziff. 7 ZPO erfordert.

2.

Eine ganz andere Frage ist es, ob man dem gerecht werden kann, daß die Dreimonatsfrist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung bereits verstrichen ist, bevor das Urt. abgesetzt ist und ohne daß demzufolge der Inhalt des UrtTatbestandes den Parteien bekannt sein konnte.

Der GSZ (BGHZ, 14, 39, 51 = NJW 54, NJW Jahr 1954 Seite 1281) hat das mit Recht als unerfreulich bezeichnet und die Frage aufgeworfen, ob auch in diesem Fall das Verstreichenlassen der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO hingenommen werden muß. Die Bekl. entnimmt dieser Entsch., daß damit die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Dreimonatsfrist eröffnet worden sei. Auch der VI. ZS (LM Nr. 1 zu § 320) ZPO meint, die Entsch. des GSZ lege die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahe. Er läßt dann aber die Frage der Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften offen und vertritt den Standpunkt, daß, wenn Tatbestand und Entsch Gründe eines Urt. erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO der durch das Urt. beschwerten Partei zugehen, höchstens eine Gesetzesverletzung i.S. des § 549 ZPO vorliege und das Urt. nicht aufgehoben werden könne, wenn auch ein antragsgemäß berichtigter Tatbestand zu keiner anderen Entsch. geführt hätte. A. Blomeyer (JR 55, JR Jahr 1955 Seite 183 Anm.) meint, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung schließe eine Beurteilung nach § 549 ZPO aus, da im Falle der Wiedereinsetzung das BerGer. unanfechtbar darüber entscheide, ob der Tatbestand zu berichtigen sei oder nicht (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO), und es unzweckmäßig erscheine, daß das RevGer. jeden Punkt des vom RevKl. gewünschten Tatbestandes beurteile. Pohle (AP § 60 ArbGG Nr. AP ARBGG § 1 Anm.) befürwortet, aus Billigkeitsgründen davon auszugehen, daß eine rechtzeitig beantragte Tatbestandsberichtigung Erfolg gehabt hätte, er meint, es gehe zwar nicht an, zu Lasten des RevBekl. den Tatbestand einfach so, wie dies der RevKl. wünsche, als berichtigt anzusehen; es ständen dann aber zwei mögliche Fassungen des Tatbestandes nebeneinander, und, soweit es sich um rechtserhebliche Vorgänge handle, müsse dies wie in sonstigen Fällen widerspruchsvoller und unsicherer Feststellungen zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Frage, da die Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine uneigentliche Frist ist, die den Normen über Fristen nicht untersteht, und außerdem zur Wiedereinsetzung eine Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist (§ 233 Abs. 1 ZPO) gehört, wozu die Dreimonatsfrist durch Richterspruch unmöglich erhoben werden kann. Könnte noch lange nach Ablauf der Dreimonatsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und über einen Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden werden, so wäre es generell nicht mehr zu verantworten, daß über den Tatbestandsberichtigungsantrag ohne Beweisaufnahme und unanfechtbar entschieden werden kann.

Aus dem gleichen Grund kann auch nicht angenommen werden, daß die AusschlußFrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO überhaupt nicht abläuft, wenn die durch das Urt. beschwerte Partei mangels Vorliegens des schriftlichen Urt. gar nicht den der Entsch. zugrunde gelegten Tatbestand kennen kann.

Es bleibt sich dagegen gleich, ob man die Lösung allgemein aus § 549 ZPO oder mit dem ebenfalls unter diese Vorschrift gehörenden Sondertatbestand eines widerspruchsvollen oder unsicheren Urt. sucht. Denn in beiden Fällen kann nur dann aufgehoben werden, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit des Tatbestands zu einer anderen Entsch. geführt haben würde. Der lediglich formale Verlust der Berichtigungsmöglichkeit kann nicht schon zu einer anderen Entsch. führen und muß darum unerheblich sein (BAGE 2, BAGE Band 2 Seite 194 = NJW 56, NJW Jahr 1956 Seite 39). Nur wenn das Vorbringen, das den nicht mehr möglichen Berichtigungsantrag stützen soll, eine andere Entsch. gerechtfertigt haben würde, kann der auf zu später Abfassung des Urt. beruhende Verlust der Berichtigungsmöglichkeit zur Aufhebung des Urt. führen. Durch die danach notwendige Prüfung wird das RevGer. allerdings möglicherweise stark belastet. Das muß aber in Kauf genommen werden, da dies die Rücksichtnahme auf den RevBekl. erfordert.

Die Nachprüfung derjenigen Punkte, in denen der Tatbestand des BerUrt. unrichtig sein soll, ergibt folgendes:

a) Der Beweisantritt, H. H. und K. S. seien keine echten Geschäftsführer gewesen, sondern nur treuhänderisch zur Erledigung der wirtschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft bestellt worden, im Verhältnis zu den Gesellschaftern hätten sie sich auf die Fortführung des Unternehmens beschränken müssen und keine Gesellschafterversammlung zwecks Ausschließung eines Gesellschafters einberufen dürfen, ist für sich allein nicht erheblich. Im allgemeinen können die Gesellschafter einer GmbH allerdings eine solche Vereinbarung treffen, denn im Hinblick auf die Vertragsfreiheit haben sie, ohne daß dazu der Weg der Satzungsänderung beschritten werden muß, die Möglichkeit, die in der Satzung vorgesehene Befugnis zur Ausschließung zeitweilig zu beseitigen. Eine derartige Vereinbarung ist auch für die Geschäftsführer verbindlich, denn nach § 37 Abs. 1 GmbHG kann die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis beschränkt werden. Wenn aber ein Gesellschafter einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Gesellschaftertreue begangen hat, der den anderen Gesellschaftern verborgen geblieben ist, so kann er sich auf eine solche Vereinbarung nicht berufen, da von einer derartigen Vereinbarung nur solche Verfehlungen gedeckt sein können, die wenigstens im groben Umriß bekannt waren. Das gilt insbes. von dem Vorwurf der gesellschaftlichen Untreue (§ 81 a GmbHG). Die Frage nach der Erheblichkeit der zur Erörterung stehenden Beweisantritte deckt sich daher mit der Frage, ob der gegen den Kl. erhobene Vorwurf der gesellschaftlichen Untreue berechtigt ist oder nicht.

b) … c) …

III.

IV.

Die Rev. meint, der Kl. habe nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil P. und B. erheblich schwerer ins Gewicht fallende Verfehlungen als dem Kl. zur Last zu legen seien. Sie macht weiter geltend, daß das BerGer. das Verhalten P.s überhaupt nicht und das von B. nicht ausreichend berücksichtigt habe.

1.

Hieran ist richtig, daß die Ausschließung eines Gesellschafters nicht anzuerkennen ist, wenn in der Person des anderen Gesellschafters Umstände liegen, die die Ausschließung nicht rechtfertigen oder auch nur zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter gesetzt hat (BGHZ 16, BGHZ Band 16 Seite 317, BGHZ Band 16 Seite 322/23 = NJW 55, NJW Jahr 1955 Seite 667).

2.

Den angeblichen Verfehlungen P.s hätte nachgegangen werden müssen. Die Ausschließung erfordert eine umfassende Prüfung aller Umstände und ist unbegründet, wenn in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters Umstände vorliegen, die seine Ausschließung oder die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
rechtfertigen oder auch nur zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vgl. das SenUrt. v. 17. 2. 1955 – II ZR 316/53 – BGHZ 16, BGHZ Band 16 Seite 318 [BGHZ Band 16 Seite 322/23] = NJW 55, NJW Jahr 1955 Seite 667. Das schließt es aus, daß nach einem Mitgliederwechsel Pflichtwidrigkeiten, die der in der Gesellschaft verbliebene Gesellschafter bis zum Ausscheiden des anderen Gesellschafters begangen hat, nach diesem Ereignis ganz ohne Rücksicht auf die Verfehlungen des Ausgeschiedenen beurteilt werden könnten. Denn sonst würden Vorgänge, die im Hinblick auf das Verhalten des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht zur Ausschließung des in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters ausreichten, diese Wertung einbüßen. Eine solche Verschlechterung der Gesellschafterstellung des in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafters kann ein Mitgliederwechsel nicht haben. Das BerGer. hätte daher prüfen müssen, ob diejenigen Verfehlungen, die dem Kl. für die Zeit bis zum 22. 4. 1955 nachgesagt werden, in Anbetracht der vom Kl. behaupteten Verfehlungen P.s einen Ausschließungsgrund abgaben.

3.

Solange B. noch nicht Gesellschafterin war, sondern der Bekl. nur als Gläubigerin gegenüberstand, kann ihr der Vorwurf gesellschaftswidrigen Handelns nicht gemacht werden. Das Verhalten von B. bis zu ihrem Eintritt in die Gesellschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt ungeeignet, Pflichtwidrigkeiten des Kl. den Charakter eines Ausschließungsgrundes zu nehmen (wird ausgeführt).

4.

5. … Bei einer umfassenden Prüfung des Sachvortrags der Parteien kann sich ganz unabhängig davon, ob die gegenseitigen Vorwürfe für sich allein oder in ihrer Gesamtwertung als ein wichtiger Grund anzusehen sind, ergeben, daß das Vertrauen der Gesellschafter zueinander beiderseits schuldhaft in einem Maße zerstört ist, daß dies für sich als ein wichtiger Grund angesehen werden muß. Das ist rechtlich durchaus möglich. Denn, wie bei einer Personalgesellschaft (vgl. dazu BGHZ 4, BGHZ Band 4 Seite 108, BGHZ Band 4 Seite 113 = NJW 52, NJW Jahr 1952 Seite 461), kann auch bei einer zweigliedrigen, mehr personalistisch ausgestalteten GmbH – und um eine solche Gesellschaft geht es hier – neben dem geschäftlichen Erfolg

die ersprießliche Zusammenarbeit und die Achtung vor dem anderen eine entscheidende Rolle spielen und das Fehlen einer solchen Zusammenarbeit den Fortbestand des gesellschaftlichen Zusammengehens gefährden oder in Frage stellen. Unter diesem Gesichtspunkt hat das BerGer. den Sachvortrag der Parteien nicht geprüft.

6.

Das BerGer. scheint davon auszugehen, daß schon ein überwiegendes VerschuldenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
überwiegendes Verschulden
Verschulden
des Kl. seine Ausschließung rechtfertigt. Das wäre nicht richtig. Aus einer zweigliedrigen GmbH kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, als ein wichtiger Grund i.S. des § 140 HGB anzusehen ist (vgl. für die Ausschließungsklage bei der OHG: das SenUrt. v. 21. 3. 1957 – II ZR 97/56 – LM Nr. 9 zu § 142 HGB = NJW 57, NJW Jahr 1957 Seite 872). Denn in einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, die nur einen Gesellschafter treffende Maßnahme der Ausschließung zu verhängen. Alsdann bleibt nur übrig, daß die Gesellschafter, falls keiner von ihnen das Feld räumt, entweder zusammenbleiben oder von der Möglichkeit der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
Gebrauch machen.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Zwei-Personen-Gesellschaft I Ausschluss Gesellschafter I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: 2-Mann-GmbH, 2-Personen-Gesellschaft, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Allgemeine Abwägungskriterien, Allgemeines zu Beschlussmängelstreitigkeiten, Anfechtungsklage, Auflösung, Auflösung der Gesellschaft, Ausschließen, Ausschließung, Ausschließung durch Beschluss, Ausschließung durch Gestaltungsurteil, Ausschließungsklage, Ausschluss, Ausschluss der Ausschließung in der Satzung, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Ausschlussklauseln in Satzung, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist Struktur der Zwei-Personen-GmbH zu berücksichtigen, Bei Gesellschafterbeschluss gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Besonders strenge Anforderungen an Ausschluss, Beurkundung, Beurteilungszeitpunkt, Eigenmächtige Privatentnahme, Einstufiges Ausschlussverfahren, Einziehung, entzogene Vermögenspositionen, Entzug Vermögenswerte, Errichtung der GmbH, Folgen bei Beschlussmängeln, Gesellschafterwechsel, Gesellschaftsvertrag, kein wichtiger Grund wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke, Mitverschulden anderer Gesellschafter, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, Rechtsfolgen des Ausschlusses, Rechtsfolgen für Geschäftsanteil, Rechtsfolgen für Gesellschafterstellung, Rechtsgrundlage für Ausschließung, Rechtsschutz gegen Ausschließung, Satzungsänderung, Satzungsgrundlage Ausschluss, Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluss, Sicherungsabtretung, Sofortvollzug, Treuhänder, überwiegendes Verschulden, unbefugte Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, unbefugte Entnahmen, unberechtigte Entnahmen, ungerechtfertigte Entnahme, Vermögensverlagerung, Vermögensvermischung, Verstoß gegen Geschäftschancenlehre, von Ausschließung betroffener Gesellschafter, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wichtiger Grund, Zerstörung des Vertrauens untereinander, Zulässigkeit, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, zweigliedrige Gesellschaft