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BGH, Urteil vom 25. Januar 1985 – III ZR 108/03

§ 34 GmbHG, § 256 ZPO

a) Für die Feststellungsklage eines GmbH-Gesellschafters gegen einen anderen über die Wirksamkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils durch die Gesellschaft besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt um so mehr dann, wenn die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
aufgrund einer von dem klagenden Gesellschafter in unzulässiger Weise betriebenen Zwangsvollstreckung erfolgt ist.

Der Hauptantrag der Widerklage auf Feststellung, daß der Geschäftsanteil der Klägerin an der Firma CSG vernichtet und die Klägerin als Gesellschafterin ausgeschieden sei, ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse des Beklagten an dieser von ihm begehrten Feststellung (§ 256 ZPO).

b) Besteht über die Wirksamkeit einer Einziehung Streit, so ist dies durch einen Rechtsstreit, in dem die Gesellschaft Partei ist, zu klären. Ein in einem solchen Rechtsstreit ergehendes Urteil wirkt für und gegen Dritte und damit auch für und gegen die Gesellschafter.

Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) erfolgt durch die Gesellschaft (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 13. Aufl. § 34 Anm. 3). Besteht über die Wirksamkeit einer Einziehung Streit, so ist dies durch einen Rechtsstreit, in dem die Gesellschaft Partei ist, zu klären (vgl. Baumbach/Hueck aaO Anh. § 47 Anm. 4 C). Ein in einem solchen Rechtsstreit ergehendes Urteil wirkt für und gegen Dritte und damit auch für und gegen die Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hueck aaO Anh. § 47 Anm. 5). Unter diesen Umständen und um einander widersprechende Urteile zu vermeiden, kann ein rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage, die ein Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter erhebt, nicht angenommen werden. Dies gilt um so mehr dann, wenn die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
, wie hier, auf Grund einer von dem klagenden Gesellschafter in unzulässiger Weise betriebenen Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil erfolgt ist.

Schlagworte: Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Klagegegner, Voraussetzungen der Zwangseinziehung