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BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 390/03

BGB §§ 823, 826, 830; GmbHG §§ 13, 64, 84; InsO § 93

a) Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, dass er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, 6. Juni 1994, II ZR 292/91, BGHZ 126, 181).

b) Die haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.

c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.

d) Eine etwaige haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, 24. Juni 2002, II ZR 300/00, BGHZ 151, 181).

Schlagworte: Bereicherung auf Kosten der Gläubiger, Darlegungs- und Beweislast, Durchgriffshaftung, existenzvernichtende Eingriffe, Existenzvernichtungshaftung, Geschäftsführer, Gesellschafter, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung nach § 826 BGB, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Insolvenz, Insolvenzreife, Insolvenzverfahrensverschleppung, Insolvenzverwalter, vorsätzliche Insolvenzverschleppung, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungsunfähigkeit