§ 35 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG
Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist auch für Änderungen des Dienstvertrages eines Geschäftsführers, die nicht mit der Begründung und Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie für dessen vertragliche Aufhebung zuständig, soweit nach Gesetz oder Satzung keine anderweite Zuständigkeit bestimmt ist. An seiner früheren Rechtsprechung, nach der dies in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführers fällt, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist, hält der Senat nicht mehr fest.
Wie das Berufungsgericht jedoch zu Recht annimmt, ist diese Vertragsänderung nicht wirksam geworden, weil die Beklagte dabei nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Senat hat in früheren Entscheidungen allerdings den Standpunkt vertreten, daß Änderungen des Anstellungsvertrages, die nicht mit der Begründung oder Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie die vertragliche Aufhebung des Dienstvertrages in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführers fallen, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist (Urt. v. 17. April 1958 – II ZR 222/56 u. v. 19. Januar 1961 – II ZR 217/58, LM GmbHG § 46 Nr. 3 und 6; Urt. v. 14. Februar 1974 – II ZR 76/72, LM GmbHG § 29 Nr. 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat, wie er bereits zu erkennen gegeben hat (BGHZ 89, 48, 54f.), nicht mehr fest.
In der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik ist zutreffend darauf hingewiesen worden, daß die Änderung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers Entscheidungen der Gesellschafter über seine Organstellung in erheblicher Weise zu beeinflussen geeignet ist. Zwischen Änderung bzw. Aufhebung des Anstellungsvertrages und Begründung, Änderung oder Beendigung der Organstellung besteht ein ähnlich enger Sachzusammenhang wie er zwischen Bestellung und Anstellung gegeben ist. So wirft eine Änderung der Anstellungsbedingungen häufig, wenn nicht sogar regelmäßig die Frage nach einer Modifizierung der Organstellung auf. Eine Erhöhung der Bezüge des Geschäftsführers, seines Ruhegehaltes bzw. der Hinterbliebenenbezüge oder die Verlängerung einer Kündigungsfrist können die Gesellschafter bestimmen, von einem an sich beabsichtigten Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers abzusehen. Hinzu kommt die Gefahr, daß sich die Geschäftsführer unter Mißbrauch ihrer Rechtsstellung gegenseitig Vorteile oder verbesserte Rechtsstellungen verschaffen. Da auf diese Weise der den Gesellschaftern gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG zustehende Entscheidungsspielraum erheblich eingeengt werden kann, erscheint es geboten, in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeit für Änderungen oder Aufhebungen des Anstellungsvertrages der Gesellschafterversammlung zuzuweisen, soweit keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist (vgl. zu dieser Problematik u.a. Schilling in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl. § 46 Rdn. 18; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl. Anh. § 6 Rdn. 7; Zöllner in Baumbach/Hueck, 15. Aufl. § 46 Rdn. 24; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl. § 35 Rdn. 44; Scholz/Schneider, 7. Aufl. § 35 Rdn. 173; R. Fischer in Pro GmbH 1981, 137, 149f.; Fleck, WM 1985, 677; Plander, ZHR 1977 (133), 327, 367ff.). Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht vorliegt, ist der Änderungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen.
Schlagworte: Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Vertragsänderung und einverständliche Aufhebung, Zuständigkeit der Gesellschafter