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BGH, Urteil vom 25. November 1985 – II ZR 48/85

§ 362 Abs 2 BGB, § 19 GmbHG, § 185 BGB

Wie sich aus § 362 Abs. 2 BGB ergibt, kann auf eine Forderung mit Zustimmung des Gläubigers auch an einen Dritten mit befreiender Wirkung geleistet werden. Diese Regel wird im GmbH-Recht zwar insoweit verdrängt, als nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG (alter und neuer Fassung) der vor der Anmeldung der GmbH zu leistende Mindestbetrag der Geldeinlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführer eingezahlt werden muß. Im übrigen findet aber § 362 Abs. 2 BGB Anwendung, soweit der Schutz der Gesellschaftsgläubiger nicht beeinträchtigt wird. Es ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur zu Recht anerkannt, daß der Gesellschafter von seiner Einlageschuld befreit wird, wenn er auf Veranlassung der Gesellschaft einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, dessen Forderung vollwertig, fällig und liquide ist (OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, GmbHRdsch 1967, 29; Baumbach-Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 19 Rdn. 9, 24; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 19 Rdn. 24; Scholz/Winter, GmbHG 6. Aufl. § 19 Rdn. 10; ebenso für die entsprechende Rechtslage im Aktienrecht: Barz in Großkomm. zum AktG § 66 Rdn. 26; KK/Lutter, AktG § 54 Rdn. 37, 39 und § 66 Rdn. 24; vgl. auch zum Vollwertigkeitsprinzip im Falle der Aufrechnung der Gesellschaft mit der Einlageforderung: BGHZ 15, 52, 57; 90, 370, 373; im Falle der Abtretung der Einlageforderung: BGHZ 53, 71, 72 f.). Entsprechendes muß auch gelten, wenn die GmbH mit den Mitteln der ausstehenden Gesellschaftereinlage ihrerseits – wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall unterstellt hat – einen Anspruch der Kommanditgesellschaft auf eine Einlage erfüllen will und ihr Gesellschafter zu diesem Zwecke mit ihrem Einverständnis den geschuldeten Einlagebetrag unmittelbar an die Kommanditgesellschaft leistet. Den Gläubigern der Kommanditgesellschaft wird dadurch keine Haftungsmasse entzogen, weil sich im selben Maße, in dem sich das Kapital der GmbH verringert, dasjenige der Kommanditgesellschaft vermehrt. Des Schutzes bedürfen jedoch die Eigengläubiger der GmbH. Der GmbH-Gesellschafter kann sich deshalb nach dem Vollwertigkeitsprinzip durch eine nach § 362 Abs. 2 BGB erfolgte Leistung an die Kommanditgesellschaft von seiner Einlageschuld nur befreien, wenn das verbleibende Vermögen der GmbH zur vollen Befriedigung sowohl der Eigengläubiger der GmbH als auch der Gläubiger der Kommanditgesellschaft, soweit deren Ansprüche das Vermögen dieser Gesellschaft übersteigen, ausreicht. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, indem die Leistung auf die Einlage an die KG mit Einwilligung der GmbH erbracht wird.

Schlagworte: Bareinlagen, Direkte Zahlung an den Gesellschaftsgläubiger, Resteinlage