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BGH, Urteil vom 25. November 1996 – II ZR 352/95

§ 302 AktG, § 303 Abs 1 AktG

Zur Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-KonzernBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH-Konzern
qualifiziert faktischen GmbH-Konzern
, wenn der „Einmann-Konzernherr“ eine einwöchige Konzernierung durch Übertragung der Geschäftsanteile einer GmbH im Wege des sogenannten Mantelverkaufs beendet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verhandelte im Jahre 1991 wegen der Weitervermarktung von ihr erworbener Liquidationsware gegen Provision mit der N. GmbH (nachfolgend: N.); auf seiten der N. trat der Beklagte auf, der damals ihr alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter war und außerdem die Stellung eines Alleingesellschafters bei der branchenähnlichen Gesellschaft für M. mbH (nachfolgend: G.) innehatte. Während der letztlich ergebnislos verlaufenden Verhandlungen betrieb die N. durch den Beklagten bereits mit Wissen und Billigung der Klägerin die Vermarktung und verkaufte dabei u.a. am 30. Juni 1991 namens und für Rechnung der Klägerin Lederfertigteile zum Preis von 51.300,– DM an die G., für die ebenfalls der Beklagte handelte. Wegen Ausbleibens der Zahlung klagte die Klägerin Anfang 1992 vor dem Landgericht B. ihre Kaufpreisforderung gegen die G. ein. Der Beklagte bestellte sich am 9. März 1992 zum Geschäftsführer der G., trat ihr im Namen der N. deren angebliche Provisionsforderung gegen die Klägerin in Höhe von 51.966,50 DM ab und erklärte damit anschließend die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung.

Noch während des Prozesses übernahm der Beklagte aufgrund privatschriftlicher „Kauf- und Abtretungsvereinbarung“ vom 1. Oktober 1992 gegen Zahlung von 1,– DM sämtliche restlichen Geschäftsanteile der N. und zugleich die alleinige Geschäftsführung; die formwirksame Wiederholung des Rechtsgeschäfts geschah durch notariellen Vertrag vom 6. November 1992, den der Geschäftsführer der bisherigen Mehrheitsgesellschafterin der N. am 30. November 1992 förmlich genehmigte. Durch weiteren notariellen Verkaufs- und Abtretungsvertrag vom 7. Oktober 1992 veräußerte der Beklagte – ohne dies der Klägerin offenzulegen – für 1,– DM seine Geschäftsanteile an der G. an die B. D. Inc. (nachfolgend: B.D. Inc.) mit Sitz in De./USA, die auch die in Anlage 2 des Vertrages im einzelnen per 31. August 1992 aufgeführten Verbindlichkeiten der G. in Höhe von insgesamt 114.777,01 DM (darunter die Kaufpreisschuld gegenüber der Klägerin) übernahm; anstelle des gleichzeitig abberufenen Beklagten wurde durch Beschluß der neuen Gesellschafterin vom 14. Oktober 1992 ein in den USA wohnhafter Mr. S. zum Geschäftsführer der G. bestellt. Das schließlich am 14. Januar 1993 – unter Zurückweisung der Aufrechnung – ergangene rechtskräftige Urteil auf Zahlung von 51.300,– DM nebst Zinsen konnte die Klägerin nicht mehr vollstrecken; die G. wurde am 28. April 1994 gemäß § 2 des Löschungsgesetzes wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten hinsichtlich der Kaufpreisschuld der G. persönlich in erster Linie als Vertreter ohne Vertretungsmacht, daneben aber auch aus sonstigen Haftungsgesichtspunkten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten auf die Haftungsgrundsätze im qualifiziert faktischen Konzern gestützt. Auf dieser Grundlage haftet nach der Rechtsprechung des Senats der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (so zuletzt: Sen.Urt. v. 13. Dezember 1993 – II ZR 89/93, NJW 1994, 446 im Anschluß an BGHZ 122, 123 – TBB – m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine solche Haftung liegen – wie die Revision im Ergebnis zu Recht einwendet – nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vor.

1. Die Anwendung der Konzernhaftungsregeln scheitert allerdings nicht daran, daß dem Beklagten im Zeitpunkt der vom Berufungsgericht angenommenen Nachteilszufügung die Unternehmereigenschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG gefehlt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch eine natürliche Person Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein, und zwar auch durch Ausübung von Leitungsmacht auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligung an mehreren Gesellschaften (vgl. Senat aaO, NJW 1994, 446 mit weiteren Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung). Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Beklagten für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 1992 zutreffend als Unternehmer aufgrund „multiplen Mehrheitsbesitzes“ angesehen, weil er nicht nur seit längerem Alleingesellschafter der G. war, sondern aufgrund des Erwerbs der restlichen Geschäftsanteile der N. durch notariellen Vertrag vom 6. November 1992 zum beherrschenden Alleingesellschafter auch dieser GmbH aufstieg. Der Senat hat keine Bedenken – u.a. deswegen hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen -, Beherrschungsmacht des Beklagten auch bei der N. mindestens „faktisch“ bereits seit dem 1. Oktober 1992 anzunehmen. Da zu diesem Zeitpunkt der Alleingesellschafter der ehemaligen Mehrheitsgesellschafterin bereits wirksam als Mitgeschäftsführer der N. abberufen war, übte der Beklagte seitdem alleinige wirtschaftliche Leitungsmacht (vgl. zu diesem Kriterium: Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 – II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 657, 638 m.N.) aus; dies wurde zusätzlich rechtlich dadurch abgesichert, daß die Parteien der Anteilsübertragung – untereinander bindend – die Rückwirkung der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zum 1. Oktober 1992 vereinbart haben (vgl. Sen.Urt. v. 19. Januar 1987 – II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 f.). Der Beklagte muß sich daher im fraglichen Zeitraum auch im Außenverhältnis den Gläubigern gegenüber als Konzernherr im Sinne des Unternehmerbegriffs behandeln lassen.

2. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin analog § 303 Abs. 1 AktG wäre auch nicht verwirkt, ohne daß in diesem Zusammenhang – wie das Berufungsgericht gemeint hat – Anlaß zur Revisionszulassung bestand; denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung treten an die Stelle der insoweit für den GmbH-Konzern wegen der fehlenden Publizität der Beendigung des Unternehmensvertrages nicht in Betracht kommenden sechsmonatigen Anmeldefrist die allgemeinen Verwirkungsgrundsätze (BGHZ 95, 330, 347; 115, 187, 202 f.).

3. Die Verurteilung des Beklagten läßt sich indessen nicht – wie es das Berufungsgericht getan hat – schon damit begründen, dieser habe durch die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der G. am 7. Oktober 1992 seine Leitungsmacht mißbraucht, weil er ohne Rücksichtnahme auf deren Belange diese bewußt aus dem Markt genommen habe mit der erkennbaren Folge ihres alsbaldigen Erlöschens. Mit dieser Erwägung knüpft das Berufungsgericht zwar formal an den vom Senat in BGHZ 122, 123 präzisierten konzernrechtlichen Haftungstatbestand an; sein Rückschluß auf eine insolvenzverursachende konzernspezifische Handlungsweise des Beklagten, die in der Anteilsveräußerung zum Ausdruck gekommen wäre, findet jedoch angesichts der tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles im Vortrag der Parteien keine ausreichende Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es bei einer Einmann-GmbH – wie vorliegend – dann an einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmers, wenn die Gesellschaft „infolge“ der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 122, 123, 129); eine Haftung des herrschenden Unternehmens kommt daher nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (so schon Senat BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194). Eine derartige nachteilige Einwirkung auf die Belange der Gesellschaft ist nicht in dem Akt der Veräußerung der Gesellschaftsanteile zu sehen, der zunächst nur den Zustand der Konzernierung beendet. Es steht dem Unternehmer auch im faktischen GmbH-Konzern grundsätzlich frei, seine Gesellschaftsanteile auf Dritte zu übertragen und so seine Stellung als Konzernherr aufzugeben. Dementsprechend knüpft auch die Haftung analog § 303 AktG im qualifiziert faktischen GmbH-KonzernBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht allein an die Beendigung des Konzernzustandes an, sondern nur unter den erwähnten, vom Senat entwickelten besonderen Voraussetzungen der zusätzlichen Beeinträchtigung der Eigeninteressen der abhängigen Gesellschaft in einer nicht mehr anderweitig kompensierbaren Weise. Selbst die weitere Tatsache der Löschung der G. gemäß § 2 des Löschungsgesetzes wegen Vermögenslosigkeit einige Zeit nach Beendigung des Konzernzustandes läßt nicht ohne zusätzlichen Sachvortrag den indiziellen Schluß zu, die Anteilsveräußerung an B.D. Inc. stelle als solche einen haftungsauslösenden – weil existenzvernichtenden – Eingriff des Beklagten dar, ebensowenig wie sich dies allein aus der – vergleichbaren – Tatsache einer Insolvenz mit anschließendem masselosen oder gar „vermögenslosen“ Konkurs herleiten ließe (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., Anh. § 13 Rdn. 27 m.w.N.). Nicht die Vermögenslosigkeit oder Insolvenz selbst begründet die konzernrechtliche Haftung, sondern pflichtwidrige nachteilige Leitungsmaßnahmen, die zu einem derartigen Zustand geführt haben, wie z.B. Verringerung oder Einstellung bestehender Aktivitäten, Abzug aller Ressourcen oder unter Umständen auch sonstiges „Auslaufenlassen“ der Gesellschaft. Derartige pflichtwidrige Einwirkungen des Beklagten im Konzerninteresse, die den Zustand der Zahlungsunfähigkeit bzw. Vermögenslosigkeit bis zur Anteilsveräußerung herbeigeführt hätten, hat weder die darlegungspflichtige Klägerin vorgetragen noch sind sie aus dem unstreitigen Tatsachenmaterial ersichtlich. Schon die Tatsache, daß es sich bei der Anteilsveräußerung vom 7. Oktober 1992 um einen sog. Mantelverkauf handelte, legt es – entgegen der Bewertung des Berufungsgerichts – nahe, daß die G. bereits zu diesem Zeitpunkt inaktiv bzw. wirtschaftlich gescheitert war (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 3 Rdn. 11 m.w.N.), so daß ihr Unvermögen zur Befriedigung ihrer Gläubiger nicht erst durch die Veräußerung selbst hervorgerufen wurde. Gegen einen Mißbrauch von Konzernleitungsmacht spricht auch die kurze Dauer der faktischen Konzernierung von lediglich einer Woche, die zudem offenbar eher zufällig aufgrund der Rückwirkungsvereinbarung hinsichtlich der N. zum 1. Oktober 1992 zustandekam, weil dort eine Abrechnung mit Zwischenbilanz zum 30. September 1992 vorgesehen war. Vor allem aber hat das Berufungsgericht nicht gebührend berücksichtigt, daß die gemäß § 3 Nr. 2 des Mantelveräußerungsvertrages vom 7. Oktober 1992 von der B.D. Inc. übernommenen, in der Anlage 2 erfaßten Verbindlichkeiten fast ausnahmslos aus dem Jahre 1991 – also aus einer Zeit lange vor der kurzfristigen faktischen Konzernierung – herrühren und daß der übernommene Schuldenstand jedenfalls seit dem 31. August 1992 unverändert war. In Verbindung mit dem lediglich symbolischen Kaufpreis einerseits und der Höhe der aufgeführten Verbindlichkeiten andererseits legt dies den Schluß nahe, daß das Stammkapital verbraucht, ferner bereits per 31. August 1992 eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Vermögenslosigkeit der G. bestanden hat und daß dieser Zustand bis zur Veräußerung – also auch während des Zeitraums der Konzernierung – „statisch“ war. Dies spricht dafür, daß die Ereignisse, die diesen wirtschaftlich aussichtslosen Zustand der G. bewirkt haben, vor der Konzernierung stattgefunden haben. Die bloße Beibehaltung dieses „status quo ante“ während der einwöchigen Konzernierungsphase stellt aber selbst keinen die Konzernhaftung auslösenden Eingriff dar. Dem steht nicht entgegen, daß eine Haftung analog § 303 Abs. 1 AktG für sog. Altschulden – die vor der Konzernbildung entstanden sind – nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, daß die G. die Möglichkeit der Befriedigung ihrer Gläubiger nicht gerade infolge der Ausübung von Leitungsmacht während des Beherrschungszustandes verloren hat (vgl. hierzu BGHZ 115, 187, 199 f.). Dafür, daß etwa während der faktischen Konzernphase vom Beklagten Liquidität in Form eines vorhandenen Erlöses aus der Veräußerung der Ware der Klägerin aus der G. abgezogen worden wäre – wie die Klägerin erstmals in der Revisionserwiderung vorträgt -, fehlt jeder Anhaltspunkt in den tatrichterlichen Feststellungen.

4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 563 ZPO). Das Oberlandesgericht hat – im Sinne von Hilfserwägungen – eine sonstige persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
des Beklagten aus § 179 BGB wie auch aus culpa in contrahendo im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 30. Juni 1991 ohne erkennbare Rechtsfehler verneint.

5. Eine denkbare Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 – II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 253) hat das Berufungsgericht in bezug auf den Vertragsabschluß vom 30. Juni 1991 nicht erschöpfend und für die Zeit danach – von seinem Standpunkt aus konsequent – überhaupt nicht geprüft, wie es auch eine haftungsrelevanten Konkursverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG (vgl. hierzu BGHZ 126, 181) nicht in Betracht gezogen hat. Der Senat ist nicht in der Lage, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hierzu wie auch im übrigen eine abschließende Entscheidung zu treffen; da das Berufungsgericht die von ihm befürwortete Konzernhaftung anscheinend von Anfang an in den Mittelpunkt der Diskussion gestellt hat, ist nicht auszuschließen, daß die Parteien deshalb erheblichen Vortrag auch zu den sonst in Betracht kommenden Ansprüchen unterlassen haben, den sie in einer erneuten Tatsacheninstanz noch nachholen könnten.

Um den Parteien hierzu Gelegenheit zu geben, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schlagworte: AktG § 302, AktG § 303, Mantelverkauf, qualifiziert faktischen GmbH-Konzern