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BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 49/01

AktG §§ 124, 243; HGB §§ 318, 319

a) Haben Vorstand und Aufsichtsrat in der Bekanntmachung der Tagesordnung zur Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers unterbreitet, kann die Gesetzwidrigkeit der Bekanntmachung nicht dadurch ungeschehen gemacht werden, dass der Vorstand vor Beginn der Abstimmung erklärt, der Wahlvorschlag werde nur vom Aufsichtsrat, nicht aber vom Vorstand unterbreitet und dass der Versammlungsleiter anschließend nur über den Vorschlag des Aufsichtsrates abstimmen lässt.

b) Dieser Gesetzesverstoß ist nicht so marginal, dass ihm die erforderliche Relevanz für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre abzusprechen wäre.

c) Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung mit der Erstattung eines Verschmelzungswertgutachtens und der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation beauftragt, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass sie nicht zum Abschlussprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft gewählt werden darf (Bestätigung von BGH, 21. April 1997, II ZR 317/95, BGHZ 135, 260 – Allweiler).

d) Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Abschlussprüfer gewählt worden ist, wegen dessen Besorgnis der Befangenheit wird durch das Ersetzungsverfahren des § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB nicht ausgeschlossen.

Schlagworte: Abschlussprüfer, Aktienrecht, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufsichtsrat, Hauptversammlungsbeschluss, Relevanzlehre, Tagesordnung, Umwandlung, Versammlungsleiter, Verschmelzung, Vorstand