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BGH, Urteil vom 25. Oktober 1962 – II ZR 188/61

§ 1027 Abs 1 ZPO, § 1048 ZPO

a) Eine in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH aufgenommene Schiedsklausel fällt nicht unter ZPO § 1048, wenn (soweit) ihr individualrechtliche Streitigkeiten unterworfen sein sollen.

b) Eine zusammen mit dem Hauptvertrag in ein notarielles Protokoll aufgenommene Schiedsabrede ist nur wirksam, wenn sie von den Vertragschließenden besonders unterzeichnet ist.

Schlagworte: Errichtung der GmbH, Erwerb von Geschäftsanteilen, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Individualrechtliche Regelungen, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Schiedsabrede