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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 – III ZR 122/17

§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 276 Abs. 2 BGB

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Nach mehreren Beratungsgesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten erwarb der Kläger im Oktober 2006 Anteile an dem Investmentfonds „A.                     “ zu einem Anlagebetrag von 15.000 € mit einem darin enthaltenen Ausgabeaufschlag von 577 €. Von dem Anlagebetrag sollten jährlich 894 € ausbezahlt werden und je etwa zur Hälfte der Finanzierung zweier gleichzeitig abgeschlossener Riester-Rentenverträge dienen. Auf dem von dem Anlageberater erstellten handschriftlichen Vorsorgeplan ist unter Nummer 1 „Geldanlage 15.000 € ohne Kapitalverzehr“ vermerkt. Auch das dem Kläger überlassene Berechnungsbeispiel enthält einen Eintrag „Kapitalverzehr: Nein“. Die dem Kläger übersandten Depotauszüge wiesen folgende Beträge aus:

– Auszug vom 9. Januar 2007: 14.910,80 €

– Auszug vom 19. März 2007: 14.729,11 €

– Auszug vom 20. September 2007: 14.359,24 €

– Auszug vom 8. Januar 2008: 13.877,53 €

– Auszug vom 19. März 2008: 12.247,97 €

– Auszug vom 30. Dezember 2008: 9.011,88 €.

Der Kläger macht unter anderem geltend, er habe im Rahmen der Beratungsgespräche vorgegeben, dass der Kapitalstock der Anlage nicht angegriffen werden solle. Da dieses Anlageziel – wie er erst 2010 bemerkt habe – nicht mehr habe erreicht werden können, sei er fehlerhaft beraten worden. Mit seiner am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage hat er Schadensersatz in Höhe von 16.800 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Fondsanteile sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, die dagegen gerichtete Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen, hat der Kläger seine Klage um einen Schadensersatzbetrag von 5.179,14 € erweitert. Hierbei handelt es sich um Kosten, die ihm für einen vor dem Landgericht K.   erfolglos geführten Schadensersatzprozess gegen die Fondstochter der Beklagten entstanden waren.

Das Berufungsgericht hat daraufhin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 3. November 2016 (III ZR 84/15, WM 2016, 2342) die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach persönlicher Anhörung des Klägers im neuen Verfahren hat das Kammergericht abermals die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat gegen diese Entscheidung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zugunsten des Klägers sei zu unterstellen, dass er aufgrund der nicht einzuhaltenden Zusage einer Anlage „ohne Kapitalverzehr“ falsch beraten worden sei. Dafür spreche die handschriftliche Unterlage, die aufzeige, dass ihm eine Anlage „ohne Kapitalverzehr“ vorgerechnet worden sei. Die konkrete Beratungssituation sei aber nicht weiter aufzuklären, da etwaige Schadensersatzansprüche verjährt seien.

Zwar habe sich der Kläger darauf verlassen, dass die Beklagte ihm den Kapitalerhalt garantiert habe. Diese Wertung des Klägers sei aber nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte ihm klar sein müssen, dass keine Versicherung für eine vergleichsweise bescheidene Anlagesumme eine maßgeschneiderte Geldanlage in der von dem Kläger erwarteten Art anbieten würde. Er hätte die Beratungsleistung nur dahingehend verstehen dürfen, dass ihm ein Anlageprodukt mit den Eckwerten einer Festgeldanlage verkauft worden sei. Angesichts dessen hätten bei ihm alle Alarmglocken schrillen müssen, sobald er festgestellt habe, dass es sich tatsächlich um eine Fondsbeteiligung gehandelt habe. Dies sei nach eigener Angabe vor dem Landgericht K.     bereits bei Erhalt des Zeichnungsscheins im Jahr 2006 der Fall gewesen. Auch habe der Kläger nach seinen Angaben gewusst, dass sich eine Fondsbeteiligung in ihrem Wert stark verändern könne. Spätestens durch Übersendung der Depotauszüge von 2007 und insbesondere von Januar und März 2008 sei deutlich geworden, dass sich sein Anlagekapital erheblich abgesenkt habe. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die ihm gegenüber getätigten Zusagen so nicht sicher durchzuhalten, sondern erheblich von einem (völlig ungewissen) Wertzuwachs der Anlage abhängig gewesen seien. Spätestens im März 2008 habe er gewusst, dass der ihm vermittelte Anlagekomplex jedenfalls nicht mit der gewünschten Kapitalsicherung funktioniere. Warum sich für den Kläger nach seiner Behauptung erst im November 2010 die Situation so verändert habe, dass er gemerkt habe, dass „das nicht mehr funktionieren konnte“, habe er auf mehrfache Nachfrage nicht erläutern können. Daher sei von grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst im Jahr 2008 auszugehen, weshalb die im Jahre 2012 eingereichte Klage die Verjährung der Ansprüche aus Beratungsverschulden nicht habe hemmen können.

Soweit der Kläger die ihm für den Rechtsstreit vor dem Landgericht K.  entstandenen Kosten verlange, fehle es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruches, da diese in einem Rechtsstreit angefallen seien, der völlig ungeeignet gewesen sei, das Klageziel zu erreichen. Der Investmentfonds sei ersichtlich der falsche Beklagte gewesen, weil die Berater nicht für diesen aufgetreten seien. Außerdem könne mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die mit der Klage beabsichtigte Garantie des Anlagebetrags nicht erreicht werden.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umstände nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

1. Die Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldens ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (s. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27; vom 22. September 2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 und vom 17. März 2016 – III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10, jeweils mwN). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft. Es hat die an einen Gläubiger zur Vermeidung grob fahrlässiger Anspruchsunkenntnis zu stellenden Anforderungen überspannt.

a) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Annahme die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25 mwN und vom 17. März 2016 aaO Rn. 11), liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (st. Rspr., s. z.B. Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28; vom 22. September 2011 aaO und vom 17. März 2016 aaO Rn. 11, jeweils mwN). Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt dabei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr., s. z.B. BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04, juris Rn. 13, insoweit nicht in BGHZ 163, 351 abgedruckt, und vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08, NJW-RR 2009, 812 Rn. 10 jew. mwN).

b) Diesen Maßstäben wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Wurde der nicht fachkundige Kläger in der von dem Berufungsgericht unterstellten Weise dahingehend falsch beraten, dass ihm eine Geldanlage „ohne Kapitalverzehr“ vorgerechnet wurde, kann von seiner grob fahrlässigen Anspruchsunkenntnis auf Grundlage der bisherigen Feststellungen jedenfalls vor dem Jahr 2009 nicht ausgegangen werden.

Nach seinem vom Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Vortrag hatte der Kläger wegen der ihm erteilten Zusage, er werde das investierte Kapital in Höhe von 15.000 € ungeachtet der gleichzeitig vereinbarten Finanzierung zweier Riester-Rentenverträge am Ende der Laufzeit der Kapitalanlage ungeschmälert zurückerhalten, die Vorstellung, die Beklagte habe ihm den Kapitalerhalt zum Ende des Anlagezeitraums „garantiert“. Damit einhergehend erwartete er auch, dass ein etwaiger Mehrwert nach Ende des Anlagezeitraums der Beklagten und nicht ihm verbleiben würde.

aa) Die Bewertung des Berufungsgerichts, dem Kläger hätte trotz dieser bei ihm durch den Berater der Beklagten hervorgerufenen Erwartungen klar sein müssen, dass „kein Versicherungskonzern ihm für eine vergleichsweise bescheidene Anlagesumme … eine … maßgeschneiderte Geldanlage in der Weise anbieten würde, dass (die 15.000 €) irgendwie so angelegt werden, dass genug Geld für die Riester-Renten herauskommt und der Kläger am Anlageende die 15.000 EUR ungeschmälert erhalten würde“, überspannt die Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit des Gläubigers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Es mag (einfach) fahrlässig gewesen sein, dass der Kläger auf die – möglicherweise für geschäftlich Erfahrene nicht plausiblen – Versprechungen des Beraters vertraut hat. Es musste sich dem Kläger aber nicht förmlich aufdrängen, dass die vom Berater empfohlene Anlage entgegen dessen Zusicherungen den Vorgaben nicht entsprach. Sichert der Berater dem Kunden gewünschte Eigenschaften des empfohlenen Produkts nämlich – wie hier vom Berufungsgericht unterstellt – zu, kann es diesem grundsätzlich nicht als schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten entgegengehalten werden, wenn er sich hierauf verlässt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33). Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer sich dem Anleger die Erkenntnis, dass die erhaltene Zusicherung nicht (mehr) eingehalten werden kann, förmlich aufdrängen musste. Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Entgegen der auch nicht weiter erläuterten Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem nicht in der betreffenden Branche bewanderten Kläger die Geschäftspraktiken von Versicherungskonzernen und deren Portfolios von Anlageangeboten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.

bb) Angesichts der durch die Berater der Beklagten hervorgerufenen Erwartungen des Klägers mussten bei ihm entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht „bereits alle Alarmglocken schrillen“, als er bei Übersendung des Zeichnungsscheins erkannte, dass er eine Fondsbeteiligung erworben hatte. Auch mit dieser Bewertung hat das Berufungsgericht die Anforderungen, die an einen Gläubiger zur Vermeidung eines schweren Obliegenheitsverstoßes in eigenen Angelegenheiten zu stellen sind, überspannt. Dem Kläger kann keine schwere Form des „Verschuldens gegen sich selbst“ vorgeworfen werden, wenn er auf den ihm zugesicherten Erhalt des investierten Kapitals auch dann noch vertraute, als ihm bewusst wurde, welche Art von Investment er getätigt hatte. Dies gilt zumal deshalb, weil er unstreitig über keine umfangreichen Erfahrungen mit Geldanlagen verfügte. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass dem Kläger nach eigenen Angaben bekannt war, dass ein Fonds „Höhen und Tiefen“ hat. Nach seinen von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen Angaben in seiner Anhörung ging der Kläger nicht zuletzt aufgrund der erhaltenen Zusage eines Kapitalerhalts in zumindest nicht grob vorwerfbarer Weise davon aus, dass eine „Abweichung nach unten nicht grundsätzlich beunruhigend“ sei, da es „ja auch wieder nach oben“ gehen könne. Für ihn sei „das Ganze ein Gesamtpaket mit den Riesterverträgen“ gewesen. Es sei verabredet gewesen, „dass jährlich 894,- EUR in die Riesterrenten gezahlt werden sollten, das Kapital aber erhalten bleiben“ solle. Im Hinblick auf diese Vereinbarung hätten ihm die Depotauszüge nur „wenig besagt“.

cc) Ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Würdigung des Berufungsgericht, spätestens mit Erhalt der Depotauszüge von 2007 und 2008 habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass die ihm gegebenen Zusagen zum Kapitalerhalt nicht einzuhalten gewesen seien. Die ersten dem Kläger übersandten Depotauszüge von Januar 2007 und März 2007 weisen einen gegenüber dem Anlagebetrag von 14.423 € (15.000 € abzüglich 577 € Ausgabeaufschlag) um mehrere hundert Euro (nämlich um 487 € bzw. 306,11 €) angestiegenen Depotwert aus. Auch die dem Kläger im September 2007 und im Januar 2008 mitgeteilten leichten Verminderungen des Anlagebetrags um 63,76 € bzw. 545,47 € (rund 0,4 % bzw. rund 3,8 %) erscheinen demgegenüber nicht gravierend. Erstmals aus dem Depotauszug von März 2008 ergibt sich eine augenfälligere Negativentwicklung, nämlich ein Verlust von 2.175,03 € (rund 15 % des Anlagebetrages). Dieses Absinken des Depotwertes stellt sich bereits vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung des Fonds in der Vergangenheit (Wertzuwachs von 58 %) und der damaligen Lage auf dem Finanz- und Kapitalmarkt entgegen der Bewertung des Berufungsgerichts nicht als so erheblich dar, dass ich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass der ihm vermittelte Anlagekomplex nicht mit der (unterstellt) zugesagten Kapitalsicherung funktioniere oder er dies sogar wusste.

2. Das Berufungsurteil ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

Das Berufungsgericht wird in dem neuen Verfahren auch Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls mit den übrigen Rügen der Revision auseinanderzusetzen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.

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