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BGH, Urteil vom 25. September 1986 – II ZR 26/86

§ 364 Abs 2 HGB, § 656 Abs 1 HGB, § 656 Abs 3 HGB, § 660 HGB, § 334 BGB

a) Verlangt ein gutgläubiger Konnossementsberechtigter von dem Verfrachter wegen unrichtiger Ausstellung eines Bordkonnossements Schadensersatz, so kann der Verfrachter nicht einwenden, der Ablader habe bei der Aushändigung des Konnossements dessen Unrichtigkeit gekannt.

b) Die Haftungsbeschränkung des HGB § 660 gilt nicht für einen Verfrachter, der einem Konnossementsberechtigten wegen unrichtiger Ausstellung eines Bordkonnossements schadensersatzpflichtig ist.

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