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BGH, Urteil vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17

InsO § 250 Nr. 1
Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte.

InsO § 250 Nr. 1, § 221 Satz 1, § 259 Abs. 3 Satz 1
Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben.

InsO § 250 Nr. 1, § 217 Satz 1, § 221 Satz 1, § 259 Abs. 3 Satz 1
Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht.

InsO § 250 Nr. 1, § 220 Abs. 2
Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind.

InsO § 250 Nr. 1, §§ 221, 224, 257 Abs. 1
Ein Insolvenzplan entbehrt möglicherweise der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 26 – vom 18. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf den Eigenantrag vom 21. Oktober 2015 wurde über das Vermögen des M. K. (nachfolgend: Schuldner) am 3. Dezember 2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. P. (nachfolgend: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldner hat am 6. Dezember 2016 einen Insolvenzplan vorgelegt. Nach dem Inhalt des Plans, der nur eine Gläubigergruppe enthält, soll eine Besserstellung der Gläubiger erreicht werden, indem eine Zahlung der Ehefrau des Schuldners über 40.000 € quotal auf die Gläubiger verteilt wird. Ferner ist vorgesehen, dass der Verwalter Anfechtungsansprüche „auch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens für die Gläubiger außergerichtlich und gerichtlich“ geltend machen kann. Der Plan bestimmt schließlich, dass eine Forderung des Schuldners gegen die P AG Z. , die sich gegenwärtig selbst in der Insolvenz befindet, durch Rechtsanwalt Dr. S. , den vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, nach Aufhebung des Verfahrens treuhänderisch durchgesetzt werden soll. Die Erlöse aus den Rechtsstreitigkeiten sollen quotal an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Ausweislich der Vergleichsrechnung setzt sich die Mas-se aus Anfechtungsansprüchen über 217.304,15 €, der Forderung gegen die P AG Z. über 192.000 € und pfändbarem Einkommen des Schuld-ners über 7.462,08 € zusammen. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Ehe-frau von 40.000 € und der im Vergleich zu einem Regelverfahren um 19.754,18 € geminderten Verfahrenskosten gelangt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass sich in einem Regelinsolvenzverfahren eine Befriedigungs-quote von 15,69 v.H. und in dem Insolvenzplanverfahren eine solche von 18,35 v.H. errechnet, die nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens an die einzelnen Gläubiger, die dem Schuldner ihre weiterge-henden Forderungen erlassen, auszukehren ist.
Der Insolvenzplan ist im Erörterungs- und Abstimmungstermin ungeach-tet von dem Beteiligten erhobener Bedenken gegen die Stimmen von zwei Gläubigern mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden. Das Insol-venzgericht hat den Plan gemäß § 250 Nr. 1 InsO zurückgewiesen. Die dage-gen eingelegte Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Plan sei zu Recht gemäß § 250 Nr. 1 InsO zurückgewiesen worden, weil er gegen Vorschriften über den zulässigen Inhalt eines Insolvenzplans in wesentlichen Punkten verstoße und die Annahme durch die Beteiligten fehlerhaft zustande gekommen sei. Die Mängel könnten nachträglich nicht behoben werden.

1. Der Insolvenzplan ermächtige den Verwalter, auch nach Aufhebung des Verfahrens neue Anfechtungsklagen erst noch anhängig zu machen. Eine derartige Regelung sei wegen des Ausnahmecharakters von § 259 Abs. 3 InsO unzulässig. Die Fehlerhaftigkeit des Plans könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Verwalter in Aussicht gestellt habe, die Klagen noch vor Rechtskraft des Plans einzuleiten.

2. Der Plan müsse gemäß § 257 InsO in seinen inhaltlichen Regelungen so ausreichend bestimmt sein, dass eine Vollstreckung für die betroffenen Gläubiger möglich sei. Dies sei nicht gewährleistet. Rückstellungen für durch Anfechtung wiederauflebende Gläubigerforderungen seien im Insolvenzplan nicht beziffert. Ferner sei nicht geregelt, nach Ablauf welcher Frist Insolvenz-Gläubiger Auskehr endgültig nicht verbrauchter Rückstellungen verlangen könnten. Wann die Gläubiger in diesen Teil der Insolvenzmasse vollstrecken könnten, sei nicht ausreichend geregelt.

3. Die Verteilung künftiger Erlöse aus Forderungen gegen die P AG Z. dürfe nicht dem im Plan genannten Treuhänder übertragen werden. Dieser habe den Schuldner bei der Erarbeitung und Vorlage des Plans unterstützt und betreue nunmehr dessen Beschwerde als Verfahrensbevollmächtigter. Insoweit sei ein künftiger Interessenkonflikt, einerseits die Gläubigerinteressen bei der Erlösverteilung zu berücksichtigen, andererseits das Mandatsverhältnis zu dem Schuldner nicht zu belasten, nicht auszuschließen. Die Erlösver-teilung könne nur auf eine Person übertragen werden, deren Unabhängigkeit gegenüber dem Schuldner ähnlich einem Insolvenzverwalter oder Sachwalter außer Frage stehe.

4. Schließlich weise die Vergleichsrechnung im Insolvenzplan erhebliche Fehler auf. Der Insolvenzplan sehe tatsächlich eine Quote von lediglich 16,97 v.H. vor, welche die Quote des Regelverfahrens nur um 1,28 v.H. übersteige. Da der Plan ein erhöhtes Durchsetzungsrisiko berge, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubiger bei Erkennbarkeit der Mängel der Vergleichsrechnung des Plans zugestimmt hätten.

a) Es sei nicht ersichtlich, dass die für die Anfechtungsprozesse unstreitig erforderlichen Rückstellungen in der Vergleichsrechnung für den Fall der Annahme des Insolvenzplans berücksichtigt worden seien. Eine zeitnahe Aus-kehr der vorhandenen Geldmittel sei ungewiss, obwohl der Plan dies als vermeintlichen Vorteil betone.

b) Die Verfahrenskosten für das Insolvenzplanverfahren seien zu Un-recht in der Vergleichsrechnung reduziert worden. Forderungen aus Lieferun-gen und Leistungen gehörten von Anfang an zur Masse und entfielen nicht als Berechnungsgrundlage für die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters, wenn die Durchsetzung der Forderungen nach Aufhebung des Verfahrens auf einen Treuhänder übertragen werde.

c) Der Schuldner sei zur Abführung des pfändbaren Teils seines Ein-kommens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Plan nicht mehr verpflichtet. Dennoch würden die pfändbaren Einkommensteile in der Ver-gleichsrechnung als sicher eingestellt, obwohl die Gläubiger hierauf keinen durchsetzbaren Anspruch hätten.

d) Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen die P AG Z. seien durch den Schuldner noch nicht als verbindlicher Planinhalt zugunsten der Gläubiger durch Abtretung an den Treuhänder übertragen worden. Die Abtretung solle erst noch erfolgen. Im Falle der Planbestätigung bestehe mithin keine wirksame Verpflichtung des Schuldners zur Abtretung.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 253 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen. Wird – wie hier – die Bestäti-gung des Insolvenzplans versagt, ist der Schuldner gemäß § 253 Abs. 1 InsO beschwerdeberechtigt (HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 253 Rn. 10). Das Beschwerdegericht hat dem Insolvenzplan auf der Grundlage des § 250 Nr. 1 InsO jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Bestätigung verwehrt. Soweit eine ableh-nende Entscheidung nach § 231 InsO unterblieben ist, erzeugt dies für das Ver-fahren nach § 250 Nr. 1 InsO keine Bindungswirkung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 IX ZB 103/15, WM 2017, 489 Rn. 14).

1. Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist gemäß § 250 Nr. 1 InsO zu versagen, wenn Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Be-handlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beach-tet wurden und der Mangel nicht behoben werden kann. Insoweit hat das Ge-richt zu prüfen, ob die Vorschriften über den Inhalt des Plans (§§ 217, 219 bis 230 InsO), das Insolvenzplanverfahren (§§ 218, 231, 232, 234 bis 243 InsO), die Annahme durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a InsO) und die Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO) beachtet wurden (Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 250 Rn. 5; HK-InsO/Haas, 8. Aufl., § 250 Rn. 2 ff; Uhlenbruck/ Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rn. 4). Hingegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er vo-raussichtlich Erfolg haben wird, versagt (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 – IX ZB 75/14, WM 2015, 1291 Rn. 8). Greifen die tatbestandlichen Vorausset-zungen des § 250 Nr. 1 InsO ein, hat das Insolvenzgericht ohne Ermessens-spielraum die Bestätigung des Insolvenzplans von Amts wegen abzulehnen (Uhlenbruck/Lüer/Streit, aaO Rn. 2, 4). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall.

2. Die in dem Plan getroffene Bestimmung über die Fortführung von Rechtsstreitigkeiten, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, ist mit § 221 Satz 2, § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht zu vereinbaren.

a) In den gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 Satz 2 InsO) kann gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Regelung aufgenommen werden, die dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis verleiht, einen anhängigen Anfechtungs-rechtsstreit fortzuführen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 10; vom 11. April 2013 – IX ZR 122/12, ZIP 2013, 998 Rn. 8; vom 9. Januar 2014 – IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 15). Die Ermächtigung zur Fortführung von Prozessen ist als gewillkürte Prozessstandschaft anzuse-hen, soweit der Rechtsstreit eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 – II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 7). Der Vorbe-halt des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO ermöglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrensaufhe-bung auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungs-klage zu erheben. Die auf einen noch nicht beendeten, „anhängigen Rechts-Streit“ zugeschnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Verfahrens einzuleiten. Ist das Insolvenzverfahren aufge-hoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insol-venzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungsklagen schlechthin aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO; vom 11. April 2013, aaO). Mit Rücksicht auf dieses Auslegungsergebnis kommt die Regelung des § 259 Abs. 3 InsO auf einen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess bereits im Ansatz nicht zur Anwendung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 11). Ein anhängiger Rechts-Streit im Sinne des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO scheidet auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung lediglich eine Anfechtungsklage einge-reicht, aber noch nicht zugestellt ist (BGH, Urteil vom 11. April 2013, aaO Rn. 11).

b) In Widerspruch zu diesen zwingenden rechtlichen Vorgaben räumt der Insolvenzplan dem Verwalter die Befugnis ein, Anfechtungsklagen noch nach rechtskräftiger Aufhebung des Verfahrens rechtshängig zu machen. Eine solche Rechtsmacht könnte dem Insolvenzverwalter auch nicht durch eine Anordnung des Insolvenzgerichts verliehen werden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11 ff).

aa) Das Beschwerdegericht hat die einschlägige Regelung, derzufolge der Insolvenzverwalter etwaige Anfechtungsansprüche „auch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens für die Gläubiger außergerichtlich und gerichtlich geltend“ machen kann, nach dem maßgeblichen individuellen Verständnis derjenigen, die sie beschlossen haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rn. 16), zutreffend dahin ausgelegt, dass sie auch nach Aufhebung des Verfahrens die Erhebung von Anfechtungsklagen gestattet. Der Wille der Vertragsschließenden wird in erster Linie durch den Wortlaut einer Regelung geprägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – IX ZR 214/08, ZIP 2010, 238 Rn. 14 mwN). Da Anfechtungsansprüche ausdrücklich nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden können, wird die Klagebefugnis nicht wie geboten auf den Zeitraum bis zur Verfahrensaufhebung begrenzt. Vielmehr sollen Anfechtungsansprüche nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung in umfassender Weise sowohl außergerichtlich als auch notfalls gerichtlich verfolgt werden können. Die dahin gehende Auslegung des Vordergerichts lässt Verstöße gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen (vgl. BGH, aaO).

bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Klausel lasse auch die Auslegung zu, dass eine Anfechtungsklage nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr anhängig gemacht werden dürfe. Dieses Verständnis ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, die „auch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens“ die Einleitung von Anfechtungsansprüchen gestattet, unvereinbar. Die Regelung erfasst die Fortführung anhängiger wie auch die Erhebung neuer die Insolvenzanfechtung ermöglichender Rechtsstreitigkeiten. Die Klausel kollidiert mit § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO, weil der Insolvenzplan in Einklang mit dieser Vorschrift nur die Fortführung bereits laufender, aber nicht die Einleitung neuer Anfechtungs-rechtsstreitigkeiten gestatten kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).

cc) Nicht begründet ist die von der Beschwerde erhobene Beanstandung, der Beweisantrag, wonach der Verwalter Anfechtungsansprüche anhängig machen und damit erhalten könne, sei verfahrensfehlerhaft übergangen worden. Diese Erläuterung schließt nicht aus, die Bestimmung entsprechend ihrem Wortlaut in dem weitergehenden Sinne zu verstehen, dass Anfechtungsklagen auch noch nach Aufhebung des Verfahrens eingeleitet werden können. Dadurch würde der Insolvenzverwalter in den Stand gesetzt, einen erst nach Verfahrensbeendigung ermittelten Anfechtungsanspruch gleichwohl im Klag-wege zu verwirklichen.

3. Ferner verstößt der Insolvenzplan gegen § 217 Satz 1, § 221 Satz 1, § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO, soweit er nach rechtskräftiger Verfahrensaufhebung einen anwaltlichen Treuhänder ermächtigt, eine Forderung des Schuldners ge-gen die P AG Z. geltend zu machen und den Erlös auf die Gläubiger zu verteilen. Kann der Insolvenzverwalter auf der Grundlage eines Insolvenzplans infolge der Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO nur bereits anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse nach Verfahrensende weiterverfolgen, kann ei-nem Treuhänder durch einen Insolvenzplan nicht die Befugnis verliehen werden, nach Verfahrensaufhebung eine Forderung des Schuldners klageweise im Interesse der Gläubigergesamtheit einzuziehen.

a) § 217 Satz 1 InsO legt allgemein fest, was in einem Insolvenzplan abweichend von der Regelabwicklung bestimmt werden kann.
Dabei handelt es sich um eine gesetzgeberische Entscheidung; § 217 InsO dient dazu, die Arten von Regelungen festzulegen, die in einem Insolvenzplan getroffen werden können. Der Insolvenzplan ist mithin die privatauto-nome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberichtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnerver-mögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligungsrechte. Soweit gesetzliche Vorschriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die Vor-schriften über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen Vorschriften ab-weichenden Regelungen ermöglichen, führt eine gleichwohl in einen Insolvenz-plan aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die Vor-schriften über den Inhalt des Insolvenzplans verstößt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 – IX ZB 103/15, WM 2017, 489 Rn. 19). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Planinhalts ist immer, dass nur plandispositive Gegenstände geregelt werden. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu be-achten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn, es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen (BGH, Be-schluss vom 5. Februar 2009 – IX ZB 230/07, WM 2009, 518 Rn. 25).

b) Diejenigen Vorschriften, welche das Insolvenzplanverfahren selbst regeln, werden von § 217 InsO nicht genannt und unterliegen deshalb nicht einer gestaltenden Regelung (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, 3. Aufl., § 217 Rn. 125; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 217 Rn. 7; HK-InsO/Haas, 8. Aufl., § 217 Rn. 2). Darum sind Klauseln unzulässig, die in die nach Verfahrensauf-hebung wieder auflebende Verfügungsfreiheit des Schuldners (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) durch über § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO hinausgehende Einziehungsbefugnisse des Verwalters oder eines Dritten eingreifen.

aa) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zugleich erhält der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück und wird wieder selbst prozessführungsbefugt (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – IX ZB 76/12, WM 2015, 1338 Rn. 5 ff). In einem bei Verfahrensaufhebung anhängigen Rechtsstreit, an dem der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit Wirkung für und gegen die Masse beteiligt ist, kommt es zu einem gesetzlichen Parteiwechsel von dem Insolvenzverwalter auf den Schuldner (BGH, aaO Rn. 7). Der Insolvenzverwalter kann einen anhängigen prozess nicht nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 – II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 9). Ebenso wenig greift § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO ein, der einen Fortbestand der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausschließlich für anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse bestimmt (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 – II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 9). Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ebenso für neue, erst anhängig zu machende Klagen schlechthin aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 10 a.E.).

bb) Soweit der Insolvenzplan bestimmt, dass nach Aufhebung des Insol-venzverfahrens ein Treuhänder eine Forderung des Schuldners gegen die P AG Z. einzuklagen hat, ist die Regelung mit § 259 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 InsO nicht vereinbar.

(1) Es ist alleine Sache des Schuldners, nach Verfahrensaufhebung ihm zustehende Forderungen durchzusetzen (Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 259 Rn. 14). Mit der Verfahrensaufhebung entfällt neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – IX ZB 76/12, WM 2015, 1338 Rn. 5). Eine entsprechende Befugnis kann der Insolvenzplan weder dem Insolvenzverwalter noch einem Dritten verleihen. Angesichts ihres Ausnahmecharakters kann die Vorschrift des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO auf andere als schwebende Insolvenzanfechtungsverfahren nicht analog angewendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 – II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 9 f; vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 10 a.E.). Vielmehr verbietet die Vorschrift nach Verfahrensende, zugunsten der Masse jegliche gleich ob Insolvenzanfechtung oder sonstige Ansprüche betreffende Rechtsstreitigkeiten einzuleiten (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO; HK-InsO/ Haas, 8. Aufl., § 259 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 259 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 259 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kebekus/ Wehler, InsO, 4. Aufl., § 259 Rn. 2; FK-InsO/Jaffé, 9. Aufl., § 259 Rn. 25; Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, 3. Aufl., § 259 Rn. 15). Bei dieser Sachlage kann der vorliegende Insolvenzplan auch einen anwaltlichen Treuhänder nicht wirksam ermächtigen, nach Verfahrensaufhebung eine Forderung des Schuldners gegen die P AG Z. einzuklagen. Die Gläubigerautonomie findet ihre Grenze in den Regelungen des § 259 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 InsO. Im Falle einer gegenteiligen Beurteilung könnte durch den Insolvenzplan die Aufgabe der Durchsetzung von Forderungen des Schuldners auf beliebige dritte Treuhänder ausgelagert werden. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters dürfen nicht auf einen außenstehenden, als Treuhänder bezeichneten Dritten übertragen werden (vgl. Beschluss vom 19. September 2013 – IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9).

(2) Von der weitergehenden Möglichkeit, gemäß § 228 InsO im gestal-tenden Teil des Insolvenzplans eine Forderungsübertragung vorzunehmen und dadurch zu verhindern, dass der Schuldner insoweit seine Verfügungsbefugnis gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wiedererlangt (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 10; Graf-Schlicker/Kebekus/Wehler, aaO § 259 Rn. 3), wurde hier – wie der Schuldner selbst vorträgt – kein Gebrauch gemacht. Gemäß § 228 Satz 1 InsO können in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans Willenserklärungen aufgenommen werden, sofern Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden sollen. Insoweit kann als eine Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse (BT-Drucks. 12/2443, S. 202) eine fiduziarische Forderungsabtretung erfolgen, die den Zessionar verpflichtet, den Erlös an die Gläubiger auszuschütten (BGH, aaO Rn. 11; Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 259 Rn. 8; HmbKomm-InsO/ Thies, 6. Aufl., § 259 Rn. 9). Als Vollrechtsinhaber kann der Zessionar den Einziehungsrechtsstreit noch nach Verfahrensaufhebung einleiten (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 – II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f). Nur auf diesem Wege kann nach Verfahrensaufhebung ein Vollstreckungszugriff sonstiger Gläubiger auf die betroffene, bei einer fehlenden Abtretung der wieder auflebenden Verfügungsbefugnis des Schuldners (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) unterstehende Forderung ausgeschlossen werden. Ebenso kann nur durch diese Gestaltung zuverlässig verhindert werden, dass der Schuldner, dessen originäres Einziehungsrecht als Forderungsinhaber auch bei einer unwiderruflichen Ermächtigung unangetastet bleibt (Staudinger/Schilken, BGB, 2014, Vor §§ 164 ff Rn. 67; Soergel/Leptien, 13. Aufl., § 185 Rn. 33; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 398 Rn. 40; Staudinger/Busche, BGB, 2017, Vor §§ 398 Rn. 118), nach Verfahrensaufhe-bung durch Abtretung wirksam über die Forderung verfügt (Soergel/Leptien, aaO; Münchkomm-BGB/Bayreuther, 7. Aufl., § 185 Rn. 36; Staudinger/Busche, aaO; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 28.81). Das Gesetz lässt es hingegen nicht zu, die Verfügungsbefugnis des Schuldners lediglich partiell wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008, aaO Rn. 10). Ferner schließt § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO die Einleitung auf die Masse bezogener Rechtsstreitigkeiten nach Verfahrensaufhebung schlechthin aus (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008, aaO; vom 7. Juli 2008 – II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 9; vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 10; vom 11. April 2013 – IX ZR 122/12, ZIP 2013, 998 Rn. 8). Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob der Insolvenzverwalter selbst oder ein Dritter auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung eine solche Klage erhebt.

4. Die nach Verfahrensaufhebung dem Treuhänder eingeräumten Klagebefugnisse bedingen zudem eine im Insolvenzplanverfahren unzulässige Nachtragsverteilung.

a) Da § 259 Abs. 1 InsO infolge seiner zwingenden Natur (vgl. Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 205 f) eine nur partielle Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zulässt (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Huber, 3. Aufl. § 259 Rn. 12), scheidet im Insolvenzplanverfahren eine Nachtragsverteilung aus. Für die mit einer Nachtragsverteilung verbundene Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners fehlt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine gesetzliche Grundlage (BGH, Urteil vom 7. Juli 2008, aaO Rn. 10; vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 259 Rn. 13; Uhlenbruck/Lüer/ Streit, InsO, 14. Aufl., § 259 Rn. 10). Da die Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger entsprechend den Vorgaben des Plans eine Pflicht des Schuldners ist, kann es zu keiner Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter kommen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2008, aaO; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, ZIP 2006, 2394, 2395 f). Ausschließlich anhängige Rechtsstreitigkeiten, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, dürfen von dem Insolvenzverwalter gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO auch nach Aufhebung des Verfahrens fortgeführt werden (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008, aaO Rn. 10). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechtsgedanken einer „Nachtragsverteilung“ zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 10. De-zember 2009, aaO Rn. 9 a.E.).

b) Mit der Klausel über den Einzug der gegen die P AG Z. gerichteten Forderung verbindet sich im Unterschied zu einer Forderungsabtretung eine unzulässige Nachtragsverteilung, weil nach Verfahrensaufhebung ein etwaiger Erlös aus einer weiterhin dem Schuldner zustehenden Forderung an die Gläubiger abzuführen wäre. Da die gegen die P AG Z. gerichtete Forderung nicht an den anwaltlichen Treuhänder abgetreten wurde, ist sie uneingeschränkt Bestandteil des Schuldnervermögens. Verwehrt das Insolvenz-planverfahren eine Nachtragsverteilung, kann der Insolvenzverwalter nach Verfahrensaufhebung keine Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Masse führen. Da derartige Befugnisse schon einem Insolvenzverwalter nicht übertragen werden können, scheidet die im Insolvenzplan vorgesehene Aufgabenzuweisung an einen anwaltlichen – überdies von dem Schuldner nicht unabhängigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 – IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 24 f) – Treuhänder ebenfalls aus.

5. Zudem ist im Blick auf die Vergleichsrechnung den Anforderungen des § 220 Abs. 2 InsO nicht genügt. Dies folgt schon daraus, dass Anfechtungsansprüche über 217.304,15 € und eine Forderung gegen die P AG Z. über 192.000 € in die Vergleichsrechnung eingestellt werden, obwohl sie im Insolvenzplanverfahren nach Verfahrensaufhebung nicht mehr durchsetzbar sind.

a) Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenz-plans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans ent-halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 42). Da das Gesetz auf dem Grundgedanken beruht, dass kein Beteiligter durch den Insolvenzplan schlech-ter als ohne ihn gestellt werden darf (§ 245 Abs. 1 Nr. 1, § 247 Abs. 2 Nr. 1, § 251 Abs. 1 Nr. 2; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 220 Rn. 4), erläu-tert die Vergleichsrechnung den Umfang der Gläubigerbefriedigung bei einer Verwertung der Masse mit und ohne Plan und unterrichtet die Gläubiger folg-lich, inwieweit der Plan ihre Befriedigungsaussichten verbessert (HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 220 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Eilenberger, 3. Aufl., § 220 Rn. 4). Nähere Angaben sind darum für die Vergleichsberechnung erforderlich, inwieweit der Plan die Befriedigungschancen der Gläubiger verändert. Hierbei ist der Umfang der Masse von wesentlicher Bedeutung. Anzugeben sind jeden-falls die Werte, die im Verhältnis zur Größe des Verfahrens von Bedeutung sind für die Meinungsbildung der Gläubiger und des Gerichts (BGH, aaO Rn. 45; HmbKomm-InsO/Thies, aaO; MünchKomm-InsO/Eilenberger, aaO; Schmidt/ Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 220 Rn. 6, § 231 Rn. 6; Uhlenbruck/Lüer/Streit, aaO).

b) Die Vergleichsrechnung leidet hier an verschiedenen Mängeln.

aa) Grundlegende Fehler der Vergleichsrechnung folgen schon daraus, dass der Plan zu Unrecht die Möglichkeit eröffnet, nach Aufhebung des Verfahrens Anfechtungsklagen zu erheben und eine Forderung gegen die P AG Z. durch einen Treuhänder einzuziehen. Sofern Anfechtungsklagen bis zur Verfahrensaufhebung nicht rechtshängig gemacht wurden, können im Plan-verfahren Anfechtungsansprüche über 217.304,15 € nicht zugrunde gelegt wer-den. Davon abgesehen werden keine konkreten Rückstellungen für im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wieder auflebende Forderungen (§ 144 Abs. 1 InsO) gebildet. Die vermeintliche Forderung gegen die P AG Z. über 192.000 € hat ebenso außer Betracht zu bleiben, weil ein Treuhänder nach Verfahrensaufhebung nicht zu deren Verfolgung berechtigt ist. Da beide Forderungen ausweislich des Plans die maßgeblichen Bestandteile der Masse bilden, werden nicht die für die Meinungsbildung der Gläubiger ausschlagge-benden Werte bezeichnet. Müssen Forderungen über 217.304,15 € und 192.000 € unberücksichtigt bleiben, handelt es sich entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts nicht lediglich um Fehler, die eine Besserstellung der Gläubiger nicht gänzlich aufheben, sondern nur ganz unerheblich vermindern. Vielmehr liegt es nahe, dass es tatsächlich zu einer deutlichen Schlechterstel-lung der Gläubiger kommen wird.

bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht bemängelt, dass die Verfahrenskosten für das Insolvenzplanverfahren im Blick auf die Vergütung des Ver-walters in der Vergleichsrechnung um 19.754,18 € herabgesetzt wurden. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, ist die Ver-gütung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen fließen in die Berechnungsgrundlage ein. Mithin kommt eine Verminderung der Vergütung des Verwalters nicht deshalb in Betracht, weil diese massebefangenen Forderungen nach Verfahrensaufhebung durch einen Treuhänder eingezogen werden sollen.

6. Schließlich ist der Plan infolge der vorstehend aufgeführten Planfehler seinem Inhalt nach (§ 217 Satz 1, § 221 Satz 1, § 224 InsO) zu beanstanden, weil er hinsichtlich der Fälligkeit und der Vollstreckbarkeit der Insolvenzquote der gebotenen Klarheit und Widerspruchsfreiheit entbehrt.

a) Ein Insolvenzplan muss die Angaben enthalten, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – IX ZB 250/11, WM 2012, 1640 Rn. 9).

aa) Der Grundsatz der Klarheit gebietet den Verzicht auf mehrdeutige und folglich irreführende Regelungen, die einen falschen Eindruck erwecken können (Groß in: Hess/Groß/Reill-Ruppe/Roth, Insolvenzplan, 4. Aufl., 1. Kapi-tel Rn. 462). Die Planvorschläge erfordern eine widerspruchsfreie Konzeption (Runkel/Schmidt/Frank, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 13 Rn. 144) und müssen ihrem Inhalt nach so gefasst werden, dass sie weder Wi-dersprüche noch Zweifel aufkommen lassen (Groß in: Hess/Groß/Reill-Ruppe/ Roth, aaO 1. Kapitel Rn. 1121; Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, 4. Aufl., Rn. 6.15 ff), welche etwa die künftige Vollstreckbarkeit beeinträchtigen können (Pink/Werheit in: Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insol-venz, 2018, Kap. 23 Insolvenzplan, Rn. 101.1; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 231 Rn. 11; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 231 Rn. 12). Die einzelnen Regelungen des gestaltenden Teils müssen Art, Zeit und Umfang der Gläubigerbefriedigung eindeutig und umfassend festlegen (Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 115).

bb) Unschädlich ist die Verwendung genereller und abstrakter Anord-nungen mit Normcharakter, sofern sie auslegungsfähig sind (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 221 Rn. 2). Zu beanstanden ist ein Insolvenzplan, der hinsichtlich der Verteilung des Erlöses in sich widersprüchlich ist und deshalb die Gefahr birgt, nicht ausgelegt werden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 18 f).

b) Im Streitfall ist den Anforderungen an die Klarheit und Widerspruchsfreiheit hinsichtlich der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Planquote nicht ge-nügt, soweit den Gläubigern durch den Plan eine Quote über 18,35 v.H. zugesagt wird. Es besteht die Gefahr, dass der Plan die Fälligkeit der an die Gläubiger zu bewirkenden Quotenzahlungen an eine aufschiebende Bedingung knüpft, deren Eintreten unmöglich ist. Bei einem derartigen Auslegungsergebnis könnte aus dem Plan nicht vollstreckt werden (§ 257 Abs. 1 InsO).

aa) Ein Insolvenzplan kann mit einer aufschiebenden oder eine auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) verknüpft werden (MünchKomm-InsO/ Eidenmüller, aaO § 217 Rn. 42 ff; § 221 Rn. 27; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 221 Rn. 10). Im Insolvenzplan ist gemäß § 224 InsO anzugeben, um welchen Bruchteil Forderungen gekürzt oder gestundet werden. Eine dem Schuldner gewährte Stundung kann an eine aufschiebende Bedingung gekoppelt werden (Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 224 Rn. 3).

bb) Eine unmögliche Bedingung liegt vor, wenn eine Übereinkunft mit einer Bedingung verbunden wird, von der feststeht, dass sie sich nicht verwirkli-chen kann. Die Unmöglichkeit des Bedingungseintritts bedeutet im Falle einer auflösenden Bedingung die unbedingte Gültigkeit des Geschäfts. Hingegen führt die Unmöglichkeit des Bedingungseintritts bei einer aufschiebenden Bedingung zur Unwirksamkeit des Geschäfts, weil es keine Geltung erlangen kann (Staudinger/Bork, BGB, 2015, Vor §§ 158 bis 163 Rn. 30; MünchKomm-BGB/ Westermann, 7. Aufl., § 158 Rn. 48; Erman/Armbrüster, BGB, 15. Aufl., Vor § 158 Rn. 8; Bamberger/Roth/Rövekamp, BGB, 3. Aufl., § 158 Rn. 29; Armgardt in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 158 Rn. 6).

cc) In dieser Weise könnte es sich im Streitfall verhalten. Die Fälligkeit der Forderungen der Gläubiger hängt mit Rücksicht auf den rechtswidrigen Pla-ninhalt möglicherweise von aufschiebenden Bedingungen ab, die niemals ein-treten können (vgl. Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 224 Rn. 13).
Der Insolvenzplan sieht zum einen vor, dass zunächst die Verfahrens-kosten zu begleichen sind und die Insolvenzplanquote „sodann aus dem ver-bleibenden Betrag einen Monat nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Zahlung fällig ist“. Diese Fälligkeitsvoraussetzung ist zumindest unklar.
Gleiches gilt, soweit die Fälligkeit der Quote an die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche und der gegen die P AG Z. gerichteten For-derung geknüpft wurde.

c) Jedoch könnte der Insolvenzplan nicht vollstreckbar sein, wenn die Zahlung der Quote von Fälligkeitszeitpunkten abhinge, die nicht eintreten kön-nen.

aa) Das Gesetz geht, wie insbesondere § 726 Abs. 1 ZPO entnommen werden kann, davon aus, dass der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit eines Titels genügt sein kann, wenn seine Durchsetzung vom Eintritt einer bestimm-ten Tatsache abhängt (MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 726 Rn. 2; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1977 – V ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263), wozu insbesondere der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gehört (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 726 Rn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 726 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 726 Rn. 5). Grundsätzlich kann ei-ne Herausgabe- oder Zahlungspflicht – wie im Streitfall im Blick auf die Einzie-hungsstreitigkeiten geschehen – von der Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren ergehenden Urteils abhängig gemacht werden (RGZ 81, 299, 300; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Rpfleger 1984, 106; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 726 Rn. 4).

bb) Eine Vollstreckung kann jedoch nur stattfinden, wenn das maßgebliche Ereignis einer aufschiebenden Bedingung ungewiss ist, aber eintreten kann. Fehlt es daran, ist der Titel nicht vollstreckungsfähig (vgl. BGH, Be-schluss vom 19. August 2010 – VII ZB 2/09, WM 2010, 1788 Rn. 20; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 6. Aufl., § 726 Rn. 4; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 726 Rn. 2). Im Streitfall enthält der Plan bezüglich der im Prozessweg erst noch durchzusetzenden Forderungen abweichende Fälligkeitsregelungen, die möglicherweise auch die Fälligkeit der Planquote insgesamt oder teilweise hinausschieben sollen. Wäre die diesbezügliche Fälligkeitsregelung in dieser Weise zu verstehen, könnte die Vollstreckung im Blick auf diese bedingten Ereignisse niemals eintreten (vgl. Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 224 Rn. 11, 13). Dies gilt sowohl für nach Begleichung der Masseverbindlichkeiten zur Gläubigerbefriedigung dienende liquide Mittel als auch für die klageweise durchzusetzenden Einzie-hungsrechte des Insolvenzverwalters und des Treuhänders.

7. Der gebotenen Klarheit und Widerspruchsfreiheit entbehrt auch die in dem Insolvenzplan enthaltene Regelung, wonach dem Schuldner mit Verfahrensaufhebung aufgrund eines Forderungsverzichts der Gläubiger Restschuldbefreiung erteilt wird.

Im Insolvenzplanverfahren ist ein entsprechender Beschluss nicht vorgesehen. Vielmehr wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, sobald die Bestäti-gung des Insolvenzplans rechtskräftig ist (§ 258 InsO). Der Schuldner wird gemäß § 227 Abs. 1 InsO mit der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 IX ZB 136/09, WM 2011, 1082 Rn. 11). Im Streitfall soll der Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans durch insbesondere nach Verfahrensaufhebung bewirkte Zahlungen von seinen Verbindlichkeiten befreit werden. Die hier getroffene Regelung über die Erteilung von Restschuldbefreiung könnte entgegen dem sonstigen Planinhalt dahin zu deuten sein, dass der Schuldner schon mit Verfahrensaufhebung von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit wird. Eine mit dem Insolvenzplan möglicherweise bezweckte Regelung, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – IX ZA 32/14, NZI 2016, 170 Rn. 2).

8. Die Versagung der Bestätigung kommt gemäß § 250 Nr. 1 InsO nur in Betracht, wenn es sich um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Dies ist hier anzunehmen.

a) Es sind wesentliche Verstöße gegeben.

aa) Ein wesentlicher Verstoß liegt stets vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 30/09, NZI 2010, 101 Rn. 3; vom 13. Oktober 2011 – IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rn. 11 mwN; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rn. 5). Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte (Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 250 Rn. 5; Uhlenbruck/Lüer/Streit, aaO).

bb) Bei den Bestimmungen über die Erhebung von Anfechtungsklagen nach Verfahrensaufhebung (oben 2.), über den Einzug einer Forderung gegen die P AG Z. durch einen Treuhänder (oben 3. und 4.), über die Ver-gleichsrechnung (oben 5.) und über die fehlende Klarheit und Widersprüchlichkeit (oben 6. und 7.) handelt es sich um wesentliche Mängel. Unrichtige Vorstellungen über weitergehender Möglichkeiten einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung, über die Befugnis eines Forderungseinzugs durch einen Treuhänder, über die Richtigkeit der Vergleichsrechnung und über die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Quote können ersichtlich Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben. Dies gilt hier insbesondere mit Rücksicht auf die Häufung und die Bedeutung der Mängel für die Gläubigerbefriedigung, die entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts bei fehlenden Klagebefugnissen des Insolvenzverwalters und des Treuhänders eine nicht nur unerhebliche Verminderung erfährt.

b) Die Mängel sind auch nicht behebbar.

Ein Verfahrensmangel ist behebbar, wenn eine Wiederholung des Vorgangs durch Nachbesserung oder Neuvornahme möglich ist, ohne dass ein früherer Verfahrensabschnitt wie der Abstimmungs- oder Erörterungstermin wiederholt werden müsste (MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 250 Rn. 39; Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 250 Rn. 13; HK-InsO/Haas, aaO § 250 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 250 Rn. 10; Schmidt/Spliedt, aaO § 250 Rn. 9). Die festgestellten Fehler sind im Streitfall unbehebbar, weil sie nicht ohne Wiederholung des Abstimmungs- oder Erörterungstermins beseitigt werden können. Wird ein wesentlicher Verstoß erst festgestellt, nachdem der Abstimmungstermin über den Insolvenzplan stattgefunden hat, so liegt ein unbehebbarer Mangel vor, der einer Bestätigung entgegensteht (MünchKomm-InsO/Sinz, aaO; Pleister, aaO Rn. 14; Haas, aaO).

Schlagworte: Insolvenzanfechtung, Insolvenzplan, Insolvenzverwalter, Massesicherungspflicht, Treuhänder