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BGH, Urteil vom 26. Januar 1967 – II ZR 122/64

§ 11 Abs. 2 GmbHG

Handelnder iS des GmbHG 1892 § 11 Abs 2 ist nicht, wer der Eröffnung des Geschäftsbetriebes einer zwar gegründeten, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragenen GmbH zugestimmt hat.

Der Ansicht, schon das allgemein erklärte Einverständnis mit der Eröffnung des Geschäftsbetriebes falle unter § 11 Abs. 2 GmbHG, kann nicht gefolgt werden (Schultze-v. Lasaulx, JZ 1952, 392 m. w. Nachw. in Anm. 10, MDR 1955, 729/30 Anm.; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, GmbH Rdsch 1952, 138; Dregger, GmbH Rdsch 1952, 185; Scholz, GmbH Rdsch 1956, 4/5; Kuhn, WM 1956 Sonderbeilage 5 S. 9/10; Rob. Fischer, GroßKomm AktG § 34 Anm. 22 m. w. Nachw.; Pleyer, GmbH Rdsch 1961, 127).

Die Haftung aus dieser Bestimmung ist keine Haftung der Gründer als solcher (RGZ 55, 302, 305), denn § 11 Abs. 2 GmbHG verlangt ein Handeln im Namen der Gesellschaft. Sie ist auch keine Haftung für die Bestellung eines Geschäftsführers. Das folgt daraus, daß die Gesellschaft einen Geschäftsführer haben muß (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) und daß die Einhaltung dieser gesetzlichen Anordnung nicht zu einer Haftung führen kann.

Schlagworte: Aufnahme der Geschäfte, Gesellschafter, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Vor-GmbH, Vorgesellschaft, Zustimmung