GmbHG §§ 19 a. F., 31
Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer „Einlageschuld“ aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zurückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungspflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG (Aufgabe von BGH, 27. November 2000, II ZR 83/00, BGHZ 146, 105).
Schlagworte: Eigenkapitalersatzrecht, Einlagenrückgewähr, Erhöhung des Stammkapitals, Kapitalerhaltung