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BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 289/88

§ 64 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 141b AFG

Die Bundesanstalt für Arbeit fällt als Leistungsträger der Verpflichtung zur Zahlung von Konkursausfallgeld nicht in den Schutzbereich des GmbHG § 64 Abs 1. Ihr kann jedoch gegen den Geschäftsführer der GmbH ein Schadensersatzanspruch nach BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 826
zustehen.

Nach dem Vortrag der Klägerin, für dessen Richtigkeit sie sich auf die bei den Strafakten befindlichen Bilanzen der Gesellschaft, deren Beiziehung zu Beweiszwecken sie beantragt hat, sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen hat, war die Gesellschaft schon am 31. Dezember 1978 konkursreif, was der Beklagte spätestens bei Fertigstellung der Bilanz zu diesem Stichtag am 22. Dezember 1979 erkannt habe. Die Überschuldung der Gesellschaft habe sich in diesem Zeitpunkt schon auf über 600.000 DM belaufen. Bis zum 23. Oktober 1980 sei sie, wie sich aus einer an diesem Tage erstellten Zwischenbilanz ergebe, auf über 1 Mio DM angewachsen. Wenn der Beklagte gleichwohl entgegen der ihm vom Gesetz auferlegten Pflicht bis zu seinem Ausscheiden keinen Konkursantrag gestellt habe, so sei dies in dem Bewußtsein wachsender Schädigung der Gesellschaftsgläubiger geschehen. Insbesondere habe er dabei billigend in Kauf genommen, daß der Zeitpunkt kommen werde, in dem die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sein werde, die Lohn- und Gehaltsforderungen ihrer Arbeitnehmer zu erfüllen. Bereits am 9. Oktober 1980 sei er persönlich von der IKK gemahnt worden, für die Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge durch die Gesellschaft zu sorgen. Angesichts dieses in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin durfte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB nicht mit der von ihm gegebenen Begründung verneinen. Daß die vorsätzliche Konkursverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten Todeskampf eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen kann, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es geht darüber hinaus von einer allerdings nicht der Höhe nach festgestellten Überschuldung aus, weil der Beklagte eigene Handlungen und Wahrnehmungen nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten könne, und unterstellt ferner zu Lasten des Beklagten, daß ihm die Überschuldung bekannt gewesen sei. Es verneint jedoch den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB mit der Begründung, der Beklagte habe die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens nicht hinreichend vorausgesehen, weil er bestritten habe, die gesetzliche Regelung über das Konkursausfallgeld gekannt zu haben und die Kenntnis, daß eine verzögerte Konkurseröffnung bei der Bundesanstalt für Arbeit zu einem Schaden durch Zahlung von Konkursausfallgeld führen könne, nicht Allgemeinwissen sei. Selbst wenn der Beklagte aber diese Kenntnis besessen habe, fehle es an einem Verstoß gegen die guten Sitten, da mangels eines entsprechenden Vortrags der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Einleitung des Insolvenzverfahrens unterlassen wurde, weil noch eine Sanierungschance gesehen wurde. Außerdem habe sich der Beklagte in einem Interessenkonflikt befunden, weil ihm durch den Mitgesellschafter I. verboten worden sei, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Erfolg rügt, nicht frei von Rechtsfehlern. Für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB reicht es, wie auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1963 (IV ZR 87/62, LM BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 823
(Be) Nr. 15) darlegt, aus, daß der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung bei der Konkursverschleppung nicht schon dann erfüllt ist, wenn sich der Schädiger bewußt war, sein Verhalten könne zur Schädigung der Unternehmensgläubiger in ihrer Gesamtheit führen. Denn jedenfalls erfordert die genannte Voraussetzung, wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1966 (VI ZR 287/64, WM 1966, 1150) ausgeführt hat und was das Berufungsgericht zu verkennen scheint, gerade nicht, daß sich der Schädigungsvorsatz gegen eine bestimmte Person richtet. Nach dem in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin war es dem Beklagten klar, daß sein fortgesetztes Verhalten dazu führen konnte, daß die Gesellschaft eines Tages nicht mehr in der Lage sein würde, die Lohn- und Gehaltsansprüche ihrer Arbeitnehmer zu befriedigen. Dies hat er billigend in Kauf genommen. Damit ist die Richtung seines Schädigungsvorsatzes mit ausreichender Bestimmtheit vorgegeben. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob er sich möglicherweise in der Person des letztlich Geschädigten geirrt hat, weil ihm nicht bekannt war, daß die Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung aus sozialpolitischen Gründen von der Bundesanstalt für Arbeit übernommen werden, so daß der von ihm in Kauf genommene Schaden am Ende bei ihr und nicht bei den Arbeitnehmern der Gesellschaft hängenblieb. Da es sich bei dem Konkursausfallgeld um eine gesetzlich vorgeschriebene, wenn auch von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängige Lohnersatzleistung handelt, tritt in der Art des Schadens und der Richtung, in der sich sein rechtswidriges Verhalten im Hinblick auf die Nichterfüllung von Lohn- und Gehaltsansprüchen der Arbeitnehmer auswirken würde, durch diesen kraft Gesetzes erfolgenden Gläubigerwechsel keine Änderung ein, die dazu geeignet wäre, den Schädigungsvorsatz des Beklagten auszuschließen oder die Gefahr einer unangemessenen, nicht mehr eingrenzbaren Ausdehnung der Haftung nach § 826 BGBBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung nach § 826 BGB
(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20. Februar 1979 – VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599, 1600) zu begründen.

Hinsichtlich seiner Beurteilung eines Sittenverstoßes ist dem Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zu folgen, wenn es von der Annahme ausgeht, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet, wenn der für die Stellung des Konkursantrags Verantwortliche den Antrag unterlassen hat, weil er die Krise den Umständen nach als überwindbar und darum Bemühungen um ihre Behebung durch einen Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt ansehen durfte (vgl. dazu bereits BGH, Urt. v. 26. März 1984 – II ZR 171/83, WM 1984, 625, 632; BGHZ 75, 96, 114f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte jedoch nicht darauf berufen, daß der Konkursantrag mit Rücksicht auf einen als aussichtsreich erachteten Sanierungsversuch unterblieben sei. Auch im übrigen bietet der von dem Beklagten vorgetragene Streitstoff keinen genügenden Anhalt, der eine solche Annahme tragen könnte. Der Umstand, daß die Klägerin im Konkurs der Gesellschaft auf ihre Forderung noch eine Quote von rund 25% erhalten hat, reicht dazu nicht aus und wird auch vom Berufungsgericht ersichtlich nur ergänzend angeführt. Bei dieser Sachlage bestand für die Klägerin kein Anlaß vorzutragen, der Konkursantrag sei nicht deshalb unterblieben, weil der Beklagte und die Gesellschafter die Krise noch im Hinblick auf aussichtsreiche Sanierungsprojekte als überwindbar betrachten durften. Regelmäßig dürfte der durch eine Verzögerung des Konkursantrags Geschädigte zu einem substantiierten Vorbringen in dieser Richtung auch gar nicht in der Lage sein, weil es sich dabei um Interna der Gesellschaft handelt, die zwar nicht ihm, wohl aber dem auf Schadensersatz verklagten Geschäftsführer und den Gesellschaftern bekannt sind. Unter diesen Umständen genügte die Klägerin ihrer Darlegungslast, wenn sie die schon im Ausgangspunkt hohe und während der Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer ständig anwachsende Verschuldung der Gesellschaft vortrug, die schließlich auch entsprechend dem zu erwartenden Verlauf der Entwicklung zum Zusammenbruch der Gesellschaft geführt hat. Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Konkursverschleppung auch im Verhältnis zur Klägerin als dem für den Lohnausfall eintretenden Sozialleistungsträger folgt ohne weiteres daraus, daß das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Konkursantrags herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Konkursausfallgeldes als gesetzlicher Lohnersatzleistung, wie oben dargelegt, unmittelbar auslöst, ohne daß dazu seitens der zunächst geschädigten Arbeitnehmer an eigenem Handeln mehr erforderlich ist als die Stellung eines Antrags (vgl. auch BGH, Urt. v. 20. Februar 1979 aaO S. 1600 unter 2. b). Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB auch nicht mit der Begründung verneinen, die Klägerin habe es an einem Vortrag fehlen lassen, wonach die unterlassene Stellung des Konkursantrags nicht auf einen fehlgeschlagenen Sanierungsversuch zurückzuführen war.

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