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BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 – II ZR 122/94

GenG § 39

Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen gegenwärtige oder ehemalige Vorstandsmitglieder liegt grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat.

Schlagworte: Aktiengesellschaft vertreten durch den Aufsichtsrat, Aufsichtsrat, Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, Genossenschaft, Schadensersatzanspruch, Vorstand, Vorstandsmitglieder im Amt, Wer kann Ansprüche gegen den Vorstand aus dessen Innenhaftung geltend machen?