§ 823 Abs 2 BGB, § 266a Abs 1 StGB, § 2 S 1 Halbs 2 BeitrZV vom 20.05.1997, § 2 S 3 BeitrZV vom 20.05.1997
Eine Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers dahin, an die sozialversicherungsrechtliche Einzugsstelle geleistete Zahlungen sollten vorrangig auf fällige Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden, kann zwar konkludent erfolgen, muß dann aber greifbar in Erscheinung treten.
Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Teilzahlungen, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten