GmbHG §§ 19, 30, 31
a) Für die Frage, ob eine Forderung gegen die Gesellschaft vollwertig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft noch über flüssige Mittel verfügt, aus denen sie den Gesellschafter-Gläubiger alsbald befriedigen könnte. Vielmehr ist auf die Gesamtheit der Gläubiger abzustellen. Reicht das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr aus, alle fälligen Ansprüche gegen sie zu erfüllen, so sind auch die einzelnen Forderungen in ihrem Wert gemindert; dem kann der Gläubiger durch eine Wertberichtigung oder Abschreibung in seiner Bilanz Rechnung tragen. Ist die Gesellschaft überschuldet, so fehlt der Gegenforderung des Gesellschafters offensichtlich die Vollwertigkeit und damit eine wesentliche Bedingung für die Zulässigkeit einer Verrechnung mit dem Einlageanspruch (Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., § 19 Rn. 40, 43; Scholz/Winter, GmbHG, 6. Aufl., § 19 Anm. 15, 16; Scholz/Priester, ebenda, § 56, Anm. 18, 25).
b) Anders kann es sich verhalten, wenn die Gesellschaft zur Zeit der Verrechnungsabrede zwar an Kapitalmangel gelitten oder ihr Reinvermögen (einschließlich noch offener Einlageforderungen) sogar schon unter dem satzungsmäßigen Stammkapital gelegen hätte, sie aber noch nicht überschuldet gewesen wäre und deshalb bei rechtzeitiger Abwicklung noch sämtliche Gläubiger hätten befriedigt werden können. Dann könnte die Darlehensforderung möglicherweise noch vollwertig und ihre Verrechnung mit seiner Einlageschuld unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sein (vgl. Gersch/Herget/Marsch/Stützle, Die GmbH-Reform 1980, Rn. 344; Scholz/Priester a. a. O.).
c) Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 5 und des § 56 GmbHG sollen sicherstellen, dass Einlagen tatsächlich in Geld an die Gesellschaft geleistet werden und diese dadurch flüssige Mittel erhält, soweit die Satzung oder der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 GmbHG etwas anderes bestimmen. Diese Vorschriften und der ihnen zugrundeliegende Rechtsgedanke schließen daher die wirksame Erfüllung von Bareinlageverpflichtungen durch Sacheinlagen, zu denen auch die Einbringung einer Forderung gegen die Gesellschaft zu rechnen ist, grundsätzlich aus, es sei denn, dass hierdurch die Aufbringung des Stammkapitals in keiner Weise beeinträchtigt wird und die Gesellschaft zustimmt (BGHZ 15, 52, 57, 60).
d) Die auf den §§ 30, 31 GmbHG aufbauende Rechtsprechung begrenzt die Auszahlungssperre oder einen (in 5 Jahren verjährenden) Rückgewähranspruch auf den Nennbetrag des Stammkapitals.
Schlagworte: Bareinlagen, Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung, Sacheinlagen, Überschuldung, verdeckte Sacheinlage, Vollwertigkeit, Zahlungsverbot