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BGH, Urteil vom 26. März 2007 – II ZR 22/06

§ 707 BGB, § 119 HGB

a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung Sen. Urt. v. 5. März 2007, II ZR 282/05, ZIP 2007, 766).

b) Der Gesellschafter kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist.

Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Tatsache, dass die Gesellschafter, die dem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die Begründung der Nachschusspflichten nicht zugestimmt haben, nicht innerhalb der in § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) bestimmten Frist im Klagewege gegen den Beschluss vorgegangen sind, der Geltendmachung der jedenfalls ihnen gegenüber mangels Erteilung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehenden Unwirksamkeit des Beschlusses im vorliegenden Prozess nicht entgegensteht. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. März 2007 (II ZR 282/05, Tz. 15 ff., z.V.b.) entschieden, dass der Gesellschafter die jedenfalls relative Unwirksamkeit des Beschlusses gegenüber der Klage der Gesellschaft auf Zahlung des Nachschusses einwenden kann, ohne an Fristen gebunden zu sein. Dies beruht darauf, dass die fehlende Zustimmung verfahrensrechtlich nicht von § 14 Abs. 4 GV erfasst wird. Dort sind allein Beschlussmängel geregelt, die – nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts – Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe darstellen. Bei der nach § 707 BGB erforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Gesellschafter handelt es sich aber nicht um solche Gründe. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluss ihm gegenüber unwirksam (Sen.Urt. v. 5. März 2007, Tz. 15), was der betroffene Gesellschafter im Wege der nicht fristgebundenen allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) oder als Einwendung gegenüber der Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen kann.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, antiziperte Zustimmung, Beiträge der Gesellschafter der GmbH & Co. KG, dritte Kategorie, Einwendung im Prozess, Gesellschafterbeschluss, Kapitalbeteiligung, Nachschusspflicht, Personengesellschaft, relative Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses