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BGH, Urteil vom 26. November 1968 – VI ZR 212/66

Wird jemand bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrie-Erzeugnisses dadurch an einem der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter geschädigt, dass dieses Produkt fehlerhaft hergestellt war, so ist es Sache des Herstellers, die Vorgänge aufzuklären, die den Fehler verursacht haben, und dabei darzutun, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.

Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Produzentenhaftung