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BGH, Urteil vom 26. November 1979 – II ZR 104/77

§ 30 GmbHG

Ein Gesellschafterdarlehen kann auch dann als haftendes Stammkapital zu behandeln sein, wenn die GmbH bei seiner Hergabe wirtschaftlich gesund war, der Gesellschafter es aber stehen läßt, nachdem Überschuldung eingetreten ist, obwohl er erkennen kann und muß, daß die Darlehensvaluta nunmehr als Kapitalgrundlage unentbehrlich ist.

Schlagworte: Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Strohmann, Treuhänder