§ 11 Abs. 2 GmbHG
Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1981 (BGHZ 80, 182) entschieden hat, erlischt die Haftung mit Eintragung der GmbH, weil die mit Ermächtigung aller Gesellschafter begründeten Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft ohne besondere Eintritts- und Genehmigungserklärung voll auf die GmbH übergehen, eine dadurch möglicherweise entstehende Lücke im Stammkapital durch die Differenzhaftung der Gründer ausgeglichen wird und der Gläubiger damit den Schuldner erhält, mit dem er das Geschäft abschließen wollte.
Schlagworte: Eintragung Handelsregister, Erlöschen der Haftung, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Vor-GmbH, Vorgesellschaft