§ 37 GmbHG, § 46 GmbHG, § 179 BGB
Daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten als oberstes Gesellschaftsorgan den Notgeschäftsführer angewiesen hat, die Genehmigung zu erklären, ist ohne Belang. Es ist zwischen der internen Entscheidungszuständigkeit der Gesellschafterversammlung und der gesetzlichen Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
Vertretung
Vertretung der GmbH
nach außen zu unterscheiden. Die Erteilung einer ProzeßVollmacht ist ein Akt der Außenvertretung, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Geschäftsführers als des gesetzlichen Vertretungsorgans (§ 37 Abs. 2 GmbHG) oder, wenn ein besonderer Vertreter nach § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt ist, in dessen Zuständigkeit fällt. Die Gesellschafterversammlung vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis lediglich bei der Bestellung, Abberufung und Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
selbst (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Ihre Vertretungsmacht weiter zu erstrecken, verbietet sich jedenfalls in einem Falle, in dem das Gesetz – wie hier – eine anderweite Regelung der Vertretung der Gesellschaft ausdrücklich vorsieht.
Was für die Erteilung der ProzeßVollmacht maßgebend ist, gilt in gleicher Weise für die Genehmigung einer durch einen unzuständigen Vertreter erteilten Vollmacht: Die Genehmigung muß durch dasselbe Organ ausgesprochen werden, das für das Rechtsgeschäft selbst zuständig war, also durch einen anderen Geschäftsführer (Notgeschäftsführer) oder einen Sondervertreter nach § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Urt. d. Sen. v. 21. 10. 71 – II ZR 90/68, LM RTAG Nr. 1 = WM 1971, 1502 zu B I 1 a).
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Gesellschafter F nach § 6 des Vertrages vom 17. Mai 1976 über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zu ihrer Vertretung ermächtigt sei. Es war weder der Sinn dieser Bestimmung noch rechtlich möglich, in einem solchen Vertrag dem Gesellschafter F die volle gesetzliche Stellung eines Geschäftsführers einzuräumen, und, wie der Zusammenhang zeigt, auch nur bezweckt, ihm die Befugnis zur Vertretung des Geschäftsführers in den laufenden Angelegenheiten des Supermarktbetriebes zu ermöglichen. Das ergibt sich schon daraus, daß sich die Bestimmung nur in dem Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft, die in gewissem Sinne als „Betriebsgesellschaft“ gedacht war, befindet, nicht aber in dem GmbH-Vertrag. Die Vollmacht umfaßt daher nicht die Befugnis, eine ProzeßVollmacht im Verfahren der GmbH gegen den Geschäftsführer zu erteilen.
Schlagworte: Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, gesetzliche Vertretung, gesetzliche Vertretungsregelung, Rechtsfolgen mangelhafter Vertretung, Vertretung der GmbH, Vertretung durch Geschäftsführer