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BGH, Urteil vom 26. September 1985 – I ZR 86/83

§ 4 Abs 3 WZG, § 24 WZG

a) Gegenstand eines durchgesetzten Wortzeichens, das ein Bild benennt, kann, auch wenn der Wortsinn weitergeht, regelmäßig nur die Gestaltung sein, in der sich das benannte Bild selbst im Verkehr durchgesetzt hat.

b) Der gesetzliche Vertreter einer GmbH ist jedenfalls dann nicht als Störer persönlich haftbar zu machen, wenn er an der Rechtsverletzung nicht teilgenommen hat und nichts von ihr wußte. Ein Unterlassungsanspruch künftiger Rechtsverletzungen gegen ihn kann gleichwohl aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr (maßgeblich für die Beurteilung dieser Gefahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) begründet sein, wenn zu besorgen ist, daß er in nunmehriger Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen seiner Angestellten und – bei festgestellter Wiederholungsgefahr – in Kenntnis der Möglichkeit erneuter gleichartiger Handlungen seiner Angestellten, seiner Pflicht, diese zu unterbinden, nicht nachkommen wird.

Schlagworte: Haftung für Kennzeichenrechtsverstöße, Unterlassungsklagen der GmbH gegen Geschäftsführer