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BGH, Urteil vom 27. Februar 1967 – VII ZR 221/64

§ 366 Abs 2 BGB, § 816 Abs 2 BGB

BGB § 366 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Käufer, der seinem Verkäufer mehrere Warenlieferungen zu bezahlen hat, eine Zahlung leistet, die nicht zur Tilgung aller Kaufpreisschulden ausreicht, und die Kaufpreisforderungen teils dem Verkäufer, teils aber einem oder mehreren seiner Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen (vergleiche, BGH, 1966-12-08, VII ZR 144/64, BGHZ 46, 242).

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