§ 266 StGB
Die Rechtslage ist in vieler Hinsicht ähnlich zu beurteilen wie bei den sog. Risikogeschäften. Auch bei ihnen kann unter besonderen Umständen die Erwartung künftiger Vorteile durchaus einen Nachteil schon bei seiner Entstehung ausgleichen und wirtschaftlich aufheben (BGH UrteileBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 19. Januar 1954 – 1 StR 579/53 – und vom 6. Oktober 1959 – 1 StR 203/59 –). Wenn auch nicht schon eine allgemeine unbestimmte Aussicht oder bloße Hoffnung auf einen Vermögensvorteil einen Vermögenswert bildet, so ist doch andererseits auch nicht zu fordern, daß bereits ein rechtlich begründeter Anspruch vorliegt, vielmehr genügt eine Sachlage, bei der das Zuwachsen eines Vermögensvorteils mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGHSt 17, 147, 148 zu § 263 StGB; RGSt 63, 187, 191; LK aaO. Rdn. 48). Ein Vermögensschaden ist dann anzunehmen, wenn der Täter nur nach Art eines Spielers bewußt und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine aufs äußerste gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erlangen (vgl. RGSt 61, 211, 213; RGJW 1935, 2638 Nr. 22). Eine eindeutige, allgemeine, für jeden Einzelfall gültige Bewertungsregel wird sich kaum festlegen lassen (vgl. auch BGH Urt. vom 28. September 1954 – 5 StR 203/54 –). Im Zweifel wird es darauf ankommen, ob bei wirtschaftlich vernünftiger, alle bekannten äußeren Umstände berücksichtigender Gesamtbetrachtung die Gefahr eines Verlustgeschäftes wahrscheinlicher ist als die Aussicht auf Gewinnzuwachs.
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