§ 34 Abs. 2 GenG
Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte schon für die Folgen einer leicht fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin einstehen muß. Diese Haftung ergibt sich aus § 34 Abs. 2 GenG. Von einer Anwendung der arbeitsrechtlichen Grundsätze über eine Haftungsbeschränkung bei sogenannter gefahrgeneigter Arbeit kann bei dem Vertretungsorgan einer juristischen Person, das wegen Verletzung seiner normalen Vorstandspflichten in Anspruch genommen wird, keine Rede sein.
Schlagworte: Anstellungsvertrag, Gefahrengeneigte Arbeit, Grundsätzlich keine Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Rechtliche Einordnung des Anstellungsvertrags