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BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 – II ZR 123/94

GmbHG § 11

a) Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschränkt. Es besteht eine einheitliche Gründerhaftung in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung geknüpften Vorbelastungs- (Unterbilanz-)Haftung (teilweise Aufgabe BGH, 1981-03-09, II ZR 54/80, BGHZ 80, 129, 144; BGH, 1984-05-07, II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 152).

b) Die Verlustdeckungshaftung ist ebenso wie die Vorbelastungs- (Unterbilanz-)Haftung eine Innenhaftung (Aufgabe BGH, 1975-12-15, II ZR 95/73, BGHZ 65, 378, 383; BGH, 1978-06-15, II ZR 205/76, BGHZ 72, 45, 50).

c) Die Verlustdeckungshaftung besteht entsprechend den jeweiligen Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter (pro-rata-Haftung) allein der Vorgesellschaft gegenüber. Der Gesellschafter kann ausnahmsweise von den Gläubigern unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine Einmann-Gründung handelt oder wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist oder wenn weitere Gläubiger nicht vorhanden sind oder wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr hat.

d) Ist die Vor-GmbH hingegen vermögenslos, hat sie insbesondere keinen Geschäftsführer mehr oder sind weitere Gläubiger nicht vorhanden, kann ebenso wie bei der Einmann-Vor-GmbH dem Gläubiger der unmittelbare Zugriff gestattet werden. Die Eröffnung dieser Möglichkeit schafft keine Abwicklungsschwierigkeiten (Hachenburg/Ulmer aaO, § 11 Rdn. 67, 68).

e) Ist die GmbH eingetragen, trifft die Gründer trotz Zustimmung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs keine unmittelbare Haftung gegenüber dem Geschäftsführer mehr, da sie nur noch bei Unterbilanz gegenüber der GmbH haften.

 

Schlagworte: Abwicklung der Vor-GmbH, Alleingesellschafter, Änderung im Gesellschafterbestand, Außenhaftung, Einmann-Gründung, Entstehen und Erlöschen, Entstehen und Erlöschen des Geschäftsanteils, Geschäftsanteil, Gesellschaftsvertrag, Haftung bei Eintragung, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Handelndenhaftung, Handelsregister, Innenhaftung, Regress, Übertragung künftiger Geschäftsanteil, Unbeschränkte Haftung, Unterbilanzhaftung, Verlustdeckungshaftung, Vor-GmbH, Vorbelastungshaftung, Vorgesellschaft