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BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 – II ZR 213/95

§ 35 GmbHG, § 35a GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 48 Abs 3 GmbHG

1. Wenn der bisherige Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH seinen Geschäftsanteil veräußert und mit dem Erwerber – mündlich – vereinbart, auch in Zukunft als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig zu sein, ist damit stillschweigend ein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen worden.

2. Bei Vertragsschluß handelte der Anteilskäufer für die Gesellschaft als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die erforderliche Genehmigung des Vertragsschlusses durch die GmbH kann schon darin gesehen werden, daß der Anteilskäufer in der Folgezeit die weitere Geschäftsführertätigkeit des Anteilsveräußerers duldet.

3. Aber auch in einem die Abrede bestätigenden Telefax, das als Absender die „C… GmbH in B…, Geschäftsführer …“ nennt, kann die notwendige Genehmigung des Geschäftsführerdienstvertrages gesehen werden.

Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, daß auf dem Telefax die nach GmbHG § 35a erforderlichen sonstigen Angaben fehlen. Der interne Schriftverkehr, wozu auch der Schriftverkehr zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer einer Gesellschaft gehört, fällt nicht unter GmbHG § 35a.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Vergütung für einen bisher nicht abgegoltenen Teil seiner Geschäftsführertätigkeit und eine Entschädigung. Randnummer2

Er war ursprünglich Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der Beklagten. Im Jahre 1990 verhandelte er mit dem jetzigen Alleingesellschafter und -geschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Alleingesellschafter
Alleingesellschafter und -geschäftsführer
der Beklagten, W. S., über die Veräußerung seines Geschäftsanteils an der Beklagten an diesen. Nach einem Gespräch zwischen ihm und S. am 3. Juli 1990 bestätigte S. das Gespräch in einem Telefax vom 4. Juli 1990 im wesentlichen wie folgt: Die Firma werde zum nächstmöglichen Termin übernommen, das Stammkapital in Höhe von 50.000,– DM werde dem Kläger beim Notar übergeben, die Geschäfte sollten von dem Kläger weitergeführt werden. Sollte die Zusammenarbeit aus einem von dem Kläger nicht zu vertretenden Grund vor dem Ablauf des vierten Jahres enden, erhalte er im ersten Jahr eine Entschädigung von 100.000,– DM, die sich in den folgenden Jahren verringern sollte. Das Telefax nennt als Absender die „C. GmbH in B., Geschäftsführer W. S.“. Randnummer3

Am 10. Juli 1990 übertrugen der Kläger und sein Mitgesellschafter O. mit notarieller Urkunde ihre Geschäftsanteile an der Beklagten auf W. S.. Der Kläger blieb als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und war in der Folgezeit weiterhin für die Beklagte tätig. Bald ergaben sich jedoch erhebliche Meinungsverschiedenheiten, die dazu führten, daß W. S. mit Schreiben vom 24. August 1990 dem Kläger untersagte, die Geschäftsräume der Beklagten zu betreten. Daraufhin kündigte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12. September 1990 den „Geschäftsführeranstellungs- und Dienstvertrag“ fristlos. Randnummer4

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 121.161,90 DM (100.000,– DM Entschädigung zuzüglich 21.161,90 DM Geschäftsführervergütung) für begründet erachtet, jedoch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung teilweise durchgreifen lassen und dem Kläger 64.096,05 DM zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage vollständig abgewiesen. Es verneint einen Entschädigungsanspruch des Klägers und billigt ihm Gehaltsansprüche in Höhe von 22.500,– DM für die Zeiträume vom Juli bis Dezember 1989 und vom Juni bis Mitte September 1990 zu, die aber durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen seien. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.).Randnummer6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Randnummer7

I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten nach der Übertragung seines Geschäftsanteils an W. S. kein neuer Geschäftsführervertrag zustande gekommen ist. Diesen Ausgangspunkt greift die Revision mit Erfolg an. Zwar ist die Auslegung von individuellen Willenserklärungen in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine tatrichterliche Vertragsauslegung bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (in §§ 133 und 157 BGB) und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen wird, wenn sie gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend würdigt (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 1995 – XII ZR 72/94, BGHR BGB § 157 – Auslegungsregeln 1 m.w.N.). Solche Auslegungsfehler liegen hier vor. Infolgedessen kann der Senat die Auslegung selber vornehmen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1992 – VIII ZR 99/91, BGHR ZPO § 550 – Vertragsauslegung 4 m.w.N.).Randnummer8

1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß durch die Erklärungen des Kaufmanns S. ein Anstellungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossen worden ist.Randnummer9

a) Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 103, 275, 280; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 – IX ZR 10/90, BGHR BGB § 133 – Wille 7 m.w.N.). Aus der Sicht des Klägers ist der spätere Alleingesellschafter der Beklagten, S., als deren – wenn auch vollmachtloser – Vertreter bei dem Abschluß oder der Änderung des Geschäftsführervertrages für die Beklagte aufgetreten.Randnummer10

Grundsätzlich muß der Vertreterwille zum Schutz des Vertragspartners nach außen erkennbar hervortreten (vgl. BGHZ 36, 30, 33). Das schließt aber nicht aus, daß sich dieser Wille bereits aus den Umständen nach der gemäß §§ 133, 157 BGB erforderlichen Auslegung hinreichend deutlich ergibt (vgl. BGHZ 62, 216, 220).Randnummer11

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft allein auf den Wortlaut des Telefax vom 4. Juli 1990 abgestellt. Zutreffend ist, daß kein sachlicher Grund dafür spricht, S. habe für die C. GmbH auftreten wollen. Diese hatte weder mit der Beklagten noch mit dem Verkauf der Anteile der Beklagten zu tun. Es liegt deshalb außerhalb jeder Lebenserfahrung, daß S. die C. GmbH insoweit binden wollte. Im übrigen hat S. auch bei späterem Handeln für die Beklagte, als er bereits deren Alleingesellschafter war, Erklärungen für diese unter Verwendung von Geschäftspapier der C. GmbH abgegeben. Der Kläger mußte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände davon ausgehen, daß S. als der spätere Alleingesellschafter der Beklagten nur diese verpflichten wollte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 35a GmbHG geht fehl. S. stand Geschäftspapier der Beklagten nicht zur Verfügung. Im übrigen fällt der interne Schriftverkehr, wozu auch der Schriftverkehr zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer einer Gesellschaft gehört, nicht unter § 35a GmbHG (vgl. Scholz/Schneider, GmbHG, 8. Aufl., § 35a Rdn. 5; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 35a Rdn. 7).Randnummer12

b) Auch die Annahme, der Kläger habe W. S. so verstehen müssen, daß dieser in eigenem Namen unter Außerachtlassung seiner künftigen Rolle als Alleingesellschafter der Beklagten habe handeln wollen, scheidet aus.Randnummer13

Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß der heutige Alleingesellschafter der Beklagten die Erklärungen im Telefax vom 4. Juli 1990 im Zusammenhang mit dem am 3. Juli 1990 mit dem Kläger geführten Gespräch abgegeben hat. In diesem Gespräch ging es um die Übertragung aller Geschäftsanteile an der Beklagten auf S. Dieser sollte und wollte Alleingesellschafter der Beklagten werden, was unter Buchstabe a des Telefax vom 4. Juli 1990 ausdrücklich festgehalten wird. In dieser Eigenschaft war er künftig zur Bestellung, zum Abschluß und zur Änderung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern berufen (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Gesellschaft wird bei dem Abschluß des Anstellungsvertrages durch ihre Gesellschafter vertreten (vgl. BGHZ 89, 48, 55; Sen.Urt. v. 25. März 1991 – II ZR 169/90, GmbHR 1991, 363). Vertragspartner des Geschäftsführers beim Abschluß des Anstellungsvertrages ist demnach die Gesellschaft; Rechtsbeziehungen zu den Gesellschaftern persönlich oder zu dritten Personen werden durch den Abschluß des Anstellungsvertrages grundsätzlich nicht begründet. Der Kläger, der bereits früher einen Geschäftsführervertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte und dieses Amt auch künftig ausüben wollte und sollte, mußte S. deshalb so verstehen, daß dieser bereits in seiner Eigenschaft als künftiger Alleingesellschafter der Beklagten handeln wollte.Randnummer14

Hinzu kommt, daß die Bestätigung oder Änderung des bestehenden Geschäftsführervertrages vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile vereinbart werden mußte, da der Verkauf von der Weiterbeschäftigung des Klägers als Geschäftsführer, wenn auch zu veränderten Bedingungen, abhängig sein sollte. Der Kläger war nur dann zur Übertragung der Geschäftsanteile auf S. bereit, wenn dieser ihm eine (Weiter-)Beschäftigungsgarantie als Geschäftsführer der Beklagten gab.Randnummer15

2. Unabhängig hiervon spricht für die Richtigkeit des Klägervortrages auch der Wortlaut des Telefaxes vom 4. Juli 1990, in dem S. ausdrücklich den Inhalt des am Tage zuvor geführten Gesprächs „bestätigte“ und von einer „Zusage“ die Rede ist. Damit übereinstimmend bezog sich die erstinstanzliche Rechtsverteidigung der Beklagten nicht darauf, es habe am 3. Juli 1990 keine Einigung zwischen dem Kläger und W. S. gegeben, sondern nur darauf, daß am 4. Juli 1990 S. noch nicht Gesellschafter der Beklagten gewesen sei.Randnummer16

3. S., der zunächst als vollmachtloser Vertreter der Beklagten gehandelt hat, hat später das vorgenommene Rechtsgeschäft genehmigt, indem er den Kläger tatsächlich, wie vorgesehen, weiterhin als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig werden ließ. Dazu bedurfte es nicht der Schriftform (vgl. Roth, GmbHG, 2. Aufl., § 48 Rdn. 3; Baumbach/Hueck aaO, § 48 Rdn. 29). Deshalb kann – wie hier – die Genehmigung auch durch konkludentes Handeln erfolgen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, GmbHR 1980, 103).Randnummer17

4. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht einer solchen Genehmigung des Gesellschafters der Beklagten nicht entgegen, daß noch ein schriftlicher Arbeits- oder Anstellungsvertrag ausgearbeitet werden sollte. Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, daß der Abschluß eines Geschäftsführervertrages grundsätzlich keiner Form bedarf (vgl. Scholz/Schneider, GmbHG, 8. Aufl., § 35 Rdn. 178). Soweit es annimmt, der Kläger und S. hätten Schriftform vereinbart, hat es den Wortlaut des Telefaxes nicht vollständig gewürdigt. Darin heißt es, daß ein Arbeitsvertrag, der „alle steuerlichen Aspekte“ berücksichtigen sollte, noch ausgearbeitet werde. Damit vereinbar ist die Auslegung, daß aus der Sicht des Klägers der bereits abgeschlossene Vertrag aus steuerlichen Gründen noch schriftlich fixiert werden sollte.Randnummer18

Auch wenn der Kläger und S. die Schriftform konstitutiv vereinbart hätten, wofür die Beklagte beweispflichtig wäre (vgl. MüKo-Kramer, BGB, 3. Aufl., § 154 Rdn. 20), ergäbe sich aus der gesetzlichen Regel des § 154 Abs. 2 BGB nicht, daß es insoweit noch nicht zu einer rechtsverbindlichen Erklärung der Beklagten gekommen war. Diese Regel ist nicht anwendbar, wenn die Parteien den nur mündlich geschlossenen Vertrag einverständlich durchführen (vgl. Kramer aaO, § 154 Rdn. 19). Davon ist aber auszugehen, weil der Kläger im Rahmen der vorher festgelegten Bedingungen vorbehaltlos auch nach Übertragung seiner Gesellschaftsanteile auf S. für die Gesellschaft weiterhin als Geschäftsführer tätig war (vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG, 7. Aufl., § 35 Rdn. 7).Randnummer19

5. Im übrigen würde die Berufung auf einen etwaigen Formmangel auch gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Kläger hat erkennbar im Vertrauen auf die aus seiner Sicht als verbindlich abgegebenen Erklärungen bezüglich seiner „sozialen Absicherung“ (Aufgabe seiner Gesellschafterstellung, entsprechende Vergütungsregelung, Entschädigung usw.) seine Anteile auf S. übertragen.Randnummer20

II. Damit das Berufungsgericht zu den noch offenen Punkten, insbesondere zu der von ihm offengelassenen Frage, ob die Zusammenarbeit der Parteien aus einem von dem Kläger nicht zu vertretenden Grund beendet worden ist, die erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Schlagworte: Geschäftsführervertrag