§ 13 GmbHG, § 125 BGB, § 242 BGB, § 313 BGB
Der Gesellschafter einer GmbH, der mit dieser im Rahmen eines Drittgeschäfts einen Vorvertrag über den Verkauf eines Grundstücks an sie geschlossen hat, ist auf Grund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht nicht gehindert, sich auf die Formnichtigkeit des Vorvertrages zu berufen, weil diese – wie beabsichtigt – bereits vor Abschluß des Hauptvertrages auf dem Grundstück ihre Betriebsstätte errichtet hat.
Schlagworte: Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht zwischen Gesellschafter und GmbH