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BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 – II ZR 113/03

GmbHG § 43; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
; StGB § 266

Für die deliktische Haftung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) einer Person als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (im Anschluß an BGH, 25. Februar 2002, II ZR 196/00, BGHZ 150, 61).

Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, Schadensersatzanspruch, Vermögensbetreuungspflicht