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BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 – VIII ZR 187/81

§ 276 BGB, § 63 Abs 1 GmbHG, § 64 Abs 1 GmbHG

a) Eine Überschuldung der GmbH liegt vor, wenn ihr Aktivvermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GmbHG).

b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Alleingesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH für Verschulden bei Vertragsschluß durch Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden kann.

Zwar hat der Beklagte die Verträge im Namen der GmbH abgeschlossen. Indessen ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß auch ein Vertreter für ein Verschulden bei VertragsverhandlungenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Verschulden
Verschulden bei Vertragsverhandlungen
jedenfalls dann haften kann, wenn er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsabschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt oder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1962 – VIII ZR 216/61 = LM BGB § 276 (Fa) Nr. 14 = WM 1963, 160, 161; vom 5. April 1967 – VIII ZR 82/64 = LM BGB § 276 (Fa) Nr. 21 = WM 1967, 481). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der auf die Holzlieferungen angewiesenen GmbH an den Geschäften mit der Klägerin wirtschaftlich stark interessiert gewesen sei, wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Schlagworte: eigenes wirtschaftliches Interesse, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, persönliches Vertrauen, Überschuldung, Zahlungen nach Insolvenzreife