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BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 – II ZR 240/85

§ 47 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG – Abberufung des GmbH-GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
I

Nebenabreden der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Nebenabreden
Nebenabreden der Gesellschafter

a) Der Beschluß der Gesellschafterversammlung, einen Gesellschafter- Geschäftsführer abzuberufen, kann – obgleich von der Satzung gedeckt – anfechtbar sein, wenn sich alle Gesellschafter einig waren, eine Abberufung solle nur mit Zustimmung des betroffenen Geschäftsführers erfolgen können.

Die Gesellschafter einer GmbH können außerhalb der Satzung untereinander schuldrechtliche Bindungen eingehen. Derartige Bindungen werden im Schrifttum innerhalb gewisser Grenzen durchweg für zulässig erachtet (vgl. die Zusammenfassung des gegenwärtigen Meinungsstandes bei Zöllne in Baumbach/Hueck, aaO, § 47 Rdn. 77ff). Sie können auch durch das Einverständnis der Gesellschafter begründet werden, die Satzung der Gesellschaft in einem bestimmten Sinne auszulegen (so ausdrücklich Zöllner, aaO, Rdnr. 79). Ist die Bindung von sämtlichen Gesellschaftern eingegangen worden, so kann sie auch im Wege der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1983 – II ZR 243/81, WM 1983, 334). Es ist kein Grund ersichtlich, warum für das Einverständnis, daß die Abberufung eines Gesellschafters aus seiner Stellung als Geschäftsführer nur mit seiner Zustimmung erfolgen soll, etwas anderes gelten müßte.

b) Jeder Gesellschafter darf an der Abstimmung über die Abberufung eines Geschäftsführers auch dann teilnehmen, wenn es dabei um seine eigene Person geht, solange die Abberufung nicht aus wichtigem Grund erfolgen soll (vgl. Urt. v. 20. Dezember 1982 – II ZR 110/82, NJW 1983, 938f.; Urt. v. 21. April 1969 – II ZR 200/67, NJW 1969, 1483).

c) Die Vorenthaltung des Stimmrechts führt jedoch wie andere Gesetzesverstöße nur dann zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses, wenn er auf ihr beruht, wenn also anzunehmen ist, daß der Beschluß bei Berücksichtigung der Stimme des zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafters nicht zustande gekommen wäre (BGHZ 14, 264, 267f.; 36, 121, 139; Urt. v. 30. November 1961 – II ZR 136/60, WM 1962, 202, 204; Urt.v. 22. September 1969 – II ZR 144/68, WM 1969, 1281; Hachenburg-Schilling/Zutt, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Anh. Rdnr. 86; Zöllner in Baumbach/Hueck § 47 Anh. Rdnr. 68). Die Ursächlichkeit des Verstoßes für das Zustandekommen des Beschlusses wird zwar vermutet (BGHZ 36, 121, 139; 49, 209, 211; Hachenburg-Schilling/Zutt, aaO. Rdnr. 85), kann aber ausgeräumt werden.

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Schlagworte: Abberufung, Abberufung von Organmitgliedern, Abstimmungsmängel, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufgabenkreis der Gesellschafter, Auslegung von Nebenabreden, Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Beurlaubung und Hausverbot, Dritte können Vertragspartner der Nebenabrede sein, Einschränkung, Einschränkung durch Vereinbarung außerhalb der Satzung, Errichtung der GmbH, Formfreiheit und Nebenabreden, Formloser Abschluss der Nebenabrede, Funktion und Stellung des Geschäftsführers, Gegenstände der Nebenabrede verstoßen nicht gegen die Satzung, Geschäftsführer, Gesellschaftervereinbarung, Gesellschaftervereinbarung Anfechtung, Gesellschaftsvertrag, Gewöhnliche Abberufung des Geschäftsführers, Gründung, Hausverbot, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Inhalt von Nebenabreden, Nebenabrede ist schuldrechtlicher Vertrag, Nebenabreden, Nebenabreden der Gesellschafter, Nebenabreden GmbH, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Rechtsverhältnis zum Geschäftsführer, Satzung schlägt nicht auf Nebenabrede durch, Schuldrechtliche Nebenabreden, Stimmrechte, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Ursächlichkeit des Mangels, Verhinderung der Stimmrechtsausübung, Verstoß gegen Gesetz oder Satzung nach § 243 Abs. 1 AktG analog, Zulässigkeit und Rechtsnatur von Nebenabreden, Zuständigkeit der Gesellschafter