Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – IX ZR 160/14 

§ 134 InsO, § 143 Abs 2 InsO, § 818 Abs 3 BGB

1. Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwendung der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die – nunmehr angefochtene – unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre.

Verwendet der Empfänger das Erlangte zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten, kommt eine Entreicherung nur in Betracht, wenn der Empfänger substantiiert darlegt und beweist, dass und wofür genau er seine durch die Verwendung der unentgeltlichen Leistung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, dass er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die – nunmehr angefochtene – unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre. Entscheidend ist der Vergleich mit dem Fall, wie der Empfänger sich verhalten hätte, wenn der Vorteil ihm nicht zugeflossen wäre.

2. Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue Verbindlichkeiten, die er mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil bei ihm geführt hat, und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären.

Zwar können sich bereicherungsmindernd im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB auch Vermögensdispositionen auswirken, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs getroffen wurden, so dass die spätere Rückgewähr dem Empfänger einen Nachteil bringen würde (BGH, Urteil vom 21. März 1996 – III ZR 245/94, BGHZ 132, 198, 210). Entreicherung kann danach vorliegen, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet, die er sich sonst nicht geleistet hätte (sogenannte Luxusausgaben, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 818 Rn. 41; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 165 f; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 38). Dies setzt aber voraus, dass das Empfangene für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden ist, dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil beim Empfänger geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 – III ZR 101/57, MDR 1959, 109 f; vom 7. Januar 1971 – VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 132) und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 – V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 f). Insbesondere genügt es nicht, wenn die Tatsachen, welche die Grundlage des Vermögenszuflusses bilden, nur einen Beweggrund für die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten abgaben (BGH, Urteil vom 19. Januar 1951 – I ZR 15/50, BGHZ 1, 75, 81). Ein Wegfall der Bereicherung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Empfänger die Ausgabe, wäre das rechtsgrundlos empfangene Geld nicht geflossen, aus anderen Mitteln bestritten hätte (MünchKomm-BGB/Schwab, aaO Rn. 166).

Schlagworte: