§ 30 GmbHG, § 31 GmbHG
a) Hat eine GmbH & Co KG in einem Zeitpunkt, in dem sie dauern zahlungsunfähig oder überschuldet und infolgedessen auch ihre Komplementär-GmbH konkursreif war, von einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen erhalten, so ist dessen Rückgewähr vor einer Gesundung der Gesellschafter einer nach GmbHG § 30 verbotenen Kapitalauszahlung gleichzusetzen.
b) Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Darlehen nicht zur Abwendung des Konkurses, sondern für andere Zwecke verbraucht hat, oder wenn der Gesellschafter das Darlehen nicht an sie, sondern in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt hat.
c) Entsprechend liegt es, wenn der Gesellschafter nicht ein Darlehen gegeben, sondern im Auftrag und Interesse der Gesellschaft, die infolge Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hierzu nicht selber in der Lage ist, für einen Dritten gebürgt hat und die Gesellschaft ihm das auf die Bürgschaft Geleistete erstattet, bevor ihre wirtschaftliche Lage dies rechtfertigt.
Schlagworte: Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Leistung an Dritten mit Ziel an Gesellschafter-indirekt