HGB §§ 120, 166, 167
a) Die Bilanz einer Personengesellschaft aufzustellen obliegt nicht ihr selbst, sondern den geschäftsführenden Gesellschaftern.
b) Ob die buchungsmäßige Belastung eines Gesellschafters mit einem aus dem Gesellschaftsvertrag hergeleiteten Erstattungsanspruch zu Recht erfolgt ist, kann gleichfalls nicht von der Gesellschaft selbst, sondern nur von den Gesellschaftern bei Feststellung der Bilanz entschieden werden.
Schlagworte: Jahresabschluss, Personengesellschaft