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BGH, Urteil vom 28.09.1981 – II ZR 223/80

§ 30 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG, § 89 Abs 3 AktG 1965, § 115 Abs 2 AktG 1965

a) Erbringt eine GmbH auf Veranlassung ihres Gesellschafters in Erfüllung einer diesem gegenüber bestehenden, aber gemäß GmbHG § 30 einredebehafteten Darlehensforderung dem minderjährigen Sohn des Gesellschafters eine Leistung, so ist der Sohn in entsprechender Anwendung der AktG § 89 Abs 3, AktG § 115 Abs 2, GmbHG § 31 Abs 1 zur Rückgewähr zumindest dann verpflichtet, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter den Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot gekannt hat oder hätte kennen müssen.

b) Es ist gerechtfertigt, das Auszahlungsverbot auch auf nahe Angehörige des Gesellschafters zu beziehen (vgl. auch Fischer in: Pro GmbH 137, 151). Wenn also – wie im vorliegenden Falle – die Gesellschaft auf Veranlassung des Gesellschafters in Erfüllung der diesem zustehenden, aber einredebehafteten Forderung an dessen minderjährigen Sohn leistet, so ist der empfangende Sohn in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 GmbHG zur Rückgewähr verpflichtet.

c) Das Insichgeschäft, das K bei Vereinbarung der Aufrechnung als Gläubiger und Geschäftsführer der Gesellschaft getätigt hat, ist wirksam. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt § BGB § 181 BGB nicht für die vor dem Inkrafttreten des § GMBHG § 35 GMBHG § 35 Absatz IV GmbHG am 1. 1. 1981 geschlossenen Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst (vgl. BGHZ 56, BGHZ Band 56 Seite 97 = NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 1355; BGHZ 75, BGHZ Band 75 Seite 358 = NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 932).

 

Schlagworte: Alleingesellschafter, Einlagenrückgewähr, Gutgläubiger Empfänger, Leistung an Dritte, Leistung an Dritten mit Ziel an Gesellschafter-indirekt, Nahe Angehörige, Nahestehende Person, Verbot des Selbstkontrahierens, Vertretungsbefugnis