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BGH, Urteil vom 28. April 1954 – II ZR 8/53

BGB §§ 135, 182, 719

Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft ohne die erforderliche Genehmigung der übrigen Gesellschafter ist nicht relativ unwirksam, sondern schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung der Abtretung durch einen Gesellschafter verweigert, so ist die Abtretung endgültig unwirksam; sie kann daher nicht ohne weiteres dadurch wirksam werden, dass später der widersprechende Gesellschafter seine Zustimmung erteilt.

Schlagworte: Abtretung, Anteilsübertragung, Erteilung der Genehmigung, Geschäftsanteil, Gesellschafter, Kommanditgesellschaft, Vinkulierung, Zustimmung