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BGH, Urteil vom 28. April 1958 – II ZR 197/57

§ 138 BGB, Art 17 WG

Der organisierte Austausch von Wechselakzepten (Finanzwechseln) zum Zwecke der Kreditbeschaffung unter Einschaltung eines gewerbsmäßigen Vermittlers, dem die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Partners und dessen Auswahl ohne eigene Verantwortung überlassen bleibt, widerspricht den Grundsätzen des anständigen Geschäftsverkehrs. Die Teilnahme an einem solchen Austausch ist auch dann Sittenwidrig, wenn im Einzelfall keine Täuschung Dritter beabsichtigt war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Oktober 1957 aufgehoben.

Die Berufungen der Klägerin gegen die am l. Februar 1957 verkündeten Urteile der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Essen (17 HP 42 und 43/57) werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungen und der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Ausstellerin von vier Wechseln über 2.325 DM, 2.525 DM, 2.825 DM und 2.925 DM, fällig am 11., 14., 18. und 22. Oktober 1956. Die Beklagte hat diese Wechsel angenommen. Die Wechsel sind von der Klägerin an Banken zum Diskont oder zahlungshalber an Gläubiger gegeben worden. Sie sind am Verfalltage nicht eingelöst worden. Die Wechselinhaber haben bei der Klägerin Rückgriff genommen. Die Klägerin hat von der Beklagten im Wechselprozeß klagend Zahlung der Wechselsummen nebst Zinsen und Wechselunkosten verlangt.

Die Klägerin und die Beklagte gehören zum Kundenkreis der „A.“, A. F. V., Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, in F., E. Anlage 26 (im folgenden: A.). Diese Firma vermittelt Kredit im Wege eines Akzeptaustausches ihrer Kunden. Sie veranlaßt die Kreditsuchenden, ihr Blankoakzepte von Wechseln an eigene Order auszuhändigen, bei denen der Ausstellervermerk und das Fälligkeitsdatum offengeblieben sind. Ohne selbst wechselrechtliche Erklärungen abzugeben, übersendet sie die Akzepte, in die sie lediglich die Fälligkeitsdaten (etwa drei Monate nach der Übersendung liegend) einsetzt, anderen Kreditsuchenden, die ebenfalls an sie herangetreten sind und Blankoakzepte gegeben haben. Jeder Kunde erhält Akzepte anderer Firmen in Höhe von 90 % des Betrages, in dem er selbst Akzepte gegeben hat. In Höhe von 10 % werden die Akzepte von der A. einbehalten und gelten als verfallen, wenn ein Wechsel des Kunden protestiert wird. Sie werden zurückgegeben, wenn der Kunde alle Verpflichtungen erfüllt hat. Die Allfinanz berechnet 3 % der „Kreditsumme“ als Provision, die bei der Aushändigung der fremden Akzepte zu zahlen ist. Sie teilt bei der Weitergabe der Akzepte das Datum der Fälligkeit und den Empfänger dem Kunden mit, von dem das Akzept herrührt. Den Kunden bleibt es überlassen, die erhaltenen Akzepte zum Diskont oder zur Weitergabe zahlungshalber an ihre Gläubiger zu verwenden, nachdem sie die Wechsel als Aussteller unterzeichnet und mit ihrem Giro versehen hat.

Die Beklagte hat geltend gemacht, daß der durch die A. organisierte Akzeptaustausch als sog. Wechselreiterei großen Stiles gegen die guten Sitten verstoße. Die Klägerin habe den Empfängern der Wechsel verschwiegen, daß sie die Akzepte durch die A. erhalten habe und daß es sich um „Rittwechsel“, nicht um Kundenwechsel, gehandelt habe. Es sei allen am Akzeptaustausch Beteiligten klar gewesen, daß sie nur auf Wechselakzepte von Firmen rechnen konnten, die im normalen Bank- oder Kreditverkehr keinen Kredit bekommen können. Die Beteiligten hätten auch gewußt, bei der Weitergabe würden Dritte darüber getäuscht werden, daß den Wechseln keinerlei Deckung aus irgendeiner Sachleistung zugrunde liege. Eine solche Täuschung sei nötig gewesen, um überhaupt Kredit durch die Akzepte zu beschaffen. Die Wechsel seien auch nicht über runde Beträge ausgestellt worden, um Kundenwechsel vorzutäuschen. Die A., die selbst nicht auf den Wechseln erscheine und jede RegreßHaftung ausschlösse, ziehe aus der bloßen Vermittlung einen übermäßigen Gewinn durch eine Provision von 3 % der Wechselsumme bei einer Laufzeit von drei Monaten. Auch hieraus ergebe sich, daß nur in Schwierigkeiten befindliche Kaufleute am Akzeptaustausch teilnähmen. Sie habe die ernstliche Absicht gehabt, die Akzepte einzulösen, doch seien für über 100.000 DM Akzepte, die sie von der Allfinanz erhalten habe, zu Protest gegangen.

Die Klägerin hat bestritten, daß eine Täuschung der Empfänger beabsichtigt gewesen sei. Die nicht runden Wechselsummen erklärten sich durch den Abzug der Provision. Sie habe auch die diskontierenden Banken auf die Besonderheit der Wechsel hingewiesen. Jeder Teilnehmer am Austausch wisse und werde auch von der A. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um Finanzwechsel handle und daß er sie nur als solche verwenden könne. Am Akzeptaustausch nähmen nur solche Firmen teil, die auf ihre Kreditwürdigkeit von der A. geprüft worden seien. Das System der A. führe nicht zu übermäßigen Unkosten. Die Zahl der Proteste sei nicht ungewöhnlich hoch. Die Verwertung von Finanzwechseln, die im Wege des Akzeptaustausches beschafft würden, sei nicht verboten oder anstößig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die Wechselakzepte der Beklagten nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Dieser sei auch nicht nachträglich weggefallen. Seinen rechtfertigenden Grund finde der Akzeptempfang eines Kunden der A. lediglich in deren Abreden mit dem Akzeptanten, der diese gegen Empfang der Akzepte anderer Kunden zur Vervollständigung und Weitergabe ermächtigt habe. Über die wechselmäßige Verpflichtung hinaus würden zwischen den Kunden der A. keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen im Sinne eines Kausalgeschäfts für die Wechselbegebung hergestellt. Insbesondere würden von den Kunden nicht Darlehensversprechen unter Vermittlung der A. abgegeben.

Die Kundenbeziehung der Beklagten wie der Klägerin zur A. sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Bei dem System der A. handele es sich um eine organisierte Beschaffung von Finanzwechseln. Der Gebrauch solcher Wechsel auch durch kleine Gewerbebetriebe, wie sie hier in Betracht kämen, sei weder verboten noch kaufmännisch anstößig. Die Vermittlung von Finanzwechseln sei daher nicht Sittenwidrig. Besondere Umstände, die die Geschäftspraxis der A. als unsittlich erscheinen lassen könnten, etwa eine Kreditvermittlung ohne jede Prüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden, seien nicht erwiesen. Die Unkosten seien nicht untragbar. Ebenso sei kein Beweis erbracht, daß die Ausfälle jedes vernünftige Maß überstiegen. Von einer Ausbeutung der Kunden durch zu hohe Provisionen könne nicht gesprochen werden. Für den Wechselbegebungsvertrag seien dieselben Erwägungen anzustellen. Auch er sei daher nicht Sittenwidrig.

II.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keinen Austausch auf Grund eines zwischen dem Geber und dem Nehmer der einzelnen Akzepte zustande gekommenen, der Wechselbegebung zugrunde liegenden Vertrages angenommen und irrig die Nichtigkeit dieses Grundgeschäfts gemäß § 138 BGB verneint. Die Rüge ist begründet.

Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es hinsichtlich des von der A. vermittelten Austausches der Wechsel keine rechtsgeschäftliche Grundlage zwischen den Parteien für den Begebungsvertrag annimmt, sondern nur Beziehungen des einzelnen Kunden zur A. für gegeben erachtet. Durch die Teilnahme am Akzeptaustausch gibt jeder Partner unter Vermittlung der A. gegenüber dem von dieser auszusuchenden, ihm zunächst unbekannt bleibenden Partner ein Versprechen zur Gewährung von eigenen Akzepten ab, das durch die spätere Übersendung der Wechsel seitens der A. erfüllt wird. Ob diese Verpflichtung als Darlehnsversprechen zu kennzeichnen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls besteht neben dem Begebungsvertrag über die Wechsel auch im Tauschgeschäft eine weitere rechtsgeschäftliche Beziehung der Parteien, die den rechtlichen Grund für die Begebung der Wechsel darstellt. Ist dieses Grundgeschäft gemäß § 138 BGB nichtig, so steht der Klägerin aus den unmittelbaren Beziehungen zur Beklagten die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen (Art. 17 WG, § 812 BGB). Ob sich die Sittenwidrigkeit auch auf den Begebungsvertrag, der ein abstraktes Erfüllungsgeschäft ist, erstreckt (vgl. Staudinger 11. Aufl. § 138 Anm. 21 d), braucht nicht erörtert zu werden, weil in jedem Falle die Einrede gemäß § 812 BGB, die durch § 817 Satz 2 nicht ausgeschlossen wird, dem Klaganspruch entgegensteht.

III.

Das der Wechselbegebung zugrunde liegende Tauschgeschäft ist unabhängig von einer etwaigen Täuschungsabsicht der Parteien Sittenwidrig, weil das System des Austausches von Finanzwechseln, das die A. betreibt und an dem sich die Parteien beteiligt haben, nach seiner ganzen Anlage auf eine unverhältnismäßig große Gefährdung der Tauschpartner und ihrer künftigen Kreditgeber unter Mißbrauch der Einrichtung des Wechsels hinausläuft. Sie gibt den vermittelten Tauschgeschäften den Charakter des Verwerflichen.

Durch den Austausch der Finanzwechsel, wie er von der A. in großem Umfang auf Grund einer an die Öffentlichkeit gerichteten Werbung vermittelt wird, suchen die Teilnehmer sich die Möglichkeit der Kreditaufnahme durch Diskontierung oder Weitergabe der eingetauschten Akzepte an ihre Gläubiger zu verschaffen. Um die nötigen Akzepte zu erlangen, gehen sie Verpflichtungen aus den von ihnen angenommenen, an die A. übersandten und ferner in gleicher Höhe aus den ihnen von der A. überlassenen, vom zugeteilten Tauschpartner angenommenen Wechseln ein, die sie als Aussteller und Indossanten zeichnen. Es entstehen also Wechselverpflichtungen in doppelter Höhe der Kreditsumme. Dazu tritt die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung von 3 % des Kredits (etwa 18,5 % Jahreszinsen) für die A.‚ die ebenfalls durch Akzepte gesichert ist. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß bei der Verwertung der Wechsel im Wege der Diskontierung der Zwischenzins abgezogen wird. Ein solches Geschäft kann nach vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen ein Gewerbetreibender nur eingehen, wenn er zuverlässig damit rechnen kann, daß er nur aus seinen eigenen Akzepten am Fälligkeitstage in Anspruch genommen wird. Das Geschäft steht und fällt also mit der Kreditwürdigkeit des Annehmers der Tauschwechsel. Da Sicherheiten für die Verpflichtungen des Annehmers nicht in Betracht kommen, hängt, wenn nicht eine Verdoppelung der Verbindlichkeit aus dem Kredit eintreten soll, alles davon ab, ob der Annehmer persönlich das Vertrauen verdient, er werde bei Fälligkeit seine Akzepte einlösen. Das System der A. schaltet nun für ein Geschäft mit derart ungewöhnlich hohem Risiko diese entscheidende Prüfung durch den Kreditsuchenden aus. Er muß diejenigen Wechsel nehmen, die ihm die A. zuteilt. Ein Recht auf Rückgabe besteht selbst dann nicht, wenn er bei näherer Prüfung erkennt, daß der Annehmer zahlungsunfähig ist. Erst wenn er seine Akzepte der A. ausgehändigt hat, erhält er die Tauschwechsel und erfährt, wessen Zahlungsfähigkeit darüber entscheidet, ob er neben den Zinsen und der Vergütung für die A. die ganze Kreditsumme zweimal zahlen muß oder nicht. Es wird hier entgegen kaufmännischer Übung ein Geschäft, das hohe Risiken birgt und ganz besondere Vorsicht verlangt, mit einem unbekannten Partner abgeschlossen. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit des anderen Teils muß der Kreditsuchende der A. überlassen. Diese übernimmt jedoch nach den für das vorliegende Geschäft maßgebenden Bedingungen nicht die Verpflichtung, eine solche Prüfung vorzunehmen. Sie sagt dem Auftraggeber nicht einmal zu, daß sie in jedem Fall anerkannte Auskunfteien befragen und nur solche Partner zum Tausch zulassen werde, die von solchen Instituten als genügend kreditwürdig bezeichnet werden. Vor allem zeichnet sich die A. von allen Ansprüchen, ganz gleich aus welchem Grunde sie erhoben werden, frei. Auch wenn die Prüfung aus grober Fahrlässigkeit nur unzulänglich vorgenommen oder unterlassen sein sollte, ist der Auftraggeber schutzlos. Bei einem Geschäft mit hohem Risiko, aus dem Wechselverbindlichkeiten mit doppeltem Betrag des erstrebten Kredits mit Notwendigkeit hervorgehen, wird mithin nicht nur die eigene Prüfungsmöglichkeit für den Abschließenden ausgeschaltet, sondern zugleich die Prüfung in das Belieben einer Mittelsperson gestellt, die den Beteiligten in keiner Weise verpflichtet ist und für Fehler nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Während sonst im Rechtsverkehr der Kaufmann, der eine Geschäftsbesorgung durch einen Dritten vornehmen läßt, in dessen Haftung für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eine Gewähr für die ordnungsmäßige Erledigung des Geschäfts erhält, fehlt hier ein solcher Schutz. Zwar zeichnen sich auch Auskunfteien von der Haftung für ihre Auskünfte frei. Aber diese liefern nur Unterlagen für die eigene Prüfung des Auftraggebers, während hier derjenige, der über den Partner des Kreditgeschäfts bestimmt, freigezeichnet ist. Demgegenüber kommt es für die Würdigung des Gesamtcharakters dieses bereits nach seiner rechtlichen Gestaltung gesunden kaufmännischen Grundsätzen widersprechenden Geschäfts nicht darauf an, ob die A. tatsächlich mit aller Sorgfalt bei der Auswahl der Partner verfahren ist, insbesondere stets von der ihr vertraglich eingeräumten Befugnis, die Kreditwürdigkeit der Partner nachzuprüfen, Gebrauch gemacht hat.

Zu einem solchen Geschäft mit einem zunächst unbekannten Partner entschließen sich die Auftraggeber teils, weil sie die volle Tragweite und Gefährlichkeit nicht übersehen, teils, weil sie die Nachteile trotz ihrer Erkenntnis in Kauf nehmen, um sich eine Kreditmöglichkeit zu verschaffen, die sich ihnen im normalen Geschäftsverkehr nicht bietet. Von der durch die A. gebotenen Art der Kreditbeschaffung wird kein vernünftig vorgehender Kaufmann Gebrauch machen, der Kredit auch ohne Übernahme der strengen wechselmäßigen Haftung für den doppelten Betrag erhalten kann. Für diese aus allgemeiner Erfahrung folgende Würdigung bedarf es keiner Feststellung, in welchem Umfang tatsächlich zahlungsschwache Firmen am Wechselaustausch beteiligt gewesen und wieviele Akzepte zu Protest gegangen sind. Der Akzeptaustausch über einen gewerbsmäßigen Vermittler, wie er sich hier darstellt, ist darauf angelegt, laufend zur Gewinnerzielung durch diesen Geschäfte zustande zu bringen, bei denen jeder Beteiligte ungewöhnlich hohe Risiken ohne Anspruch auf zuverlässige und verantwortliche Prüfung seines Partners, der ihm vor Abschluß unbekannt bleibt, entweder leichtfertig oder unter dem Druck seiner Lage übernimmt. Schon hiermit steht das von der Allfinanz betriebene System des Wechselaustausches in krassem Widerspruch zu den Auffassungen, die im anständigen Geschäftsverkehr bei auch nur durchschnittlichen Anforderungen zugrunde gelegt werden müssen.

IV.

Außerdem begründet der durch die A. vermittelte Austausch von Finanzwechseln, die das äußere Bild von Warenwechseln bieten, in hohem Maße die Gefahr, daß dritte Nehmer der Wechsel getäuscht und geschädigt werden, mag das im Einzelfall von den Parteien zunächst auch weder beabsichtigt noch auch nur als möglich in Betracht gezogen und gebilligt worden sein. Wechsel der in Rede stehenden Art werden erfahrungsgemäß im Verkehr durchweg geringer bewertet als für Lieferungen oder Leistungen gegebene Wechsel. Zumeist werden sie als Kreditunterlage überhaupt abgelehnt werden. Denn sowohl Banken wie Lieferanten legen in aller Regel auf Kundenwechsel Wert. Bei längerer Geschäftsverbindung kann es sich sogar von selbst verstehen, daß nur Warenwechsel entgegengenommen werden (vgl. BGH Urt. v. 13. November 1956 – 5 StR 620/55 -) Um in den Genuß kurzfristiger Kredite mit Hilfe der Tauschakzepte zu gelangen, müssen die Tauschpartner der A. auf eine alsbaldige Verwertung der Wechsel bedacht sein. Diese kann zwangsläufig nur im Rahmen bestehender Geschäftsverbindungen stattfinden. Werden hier aber, wie dargelegt, Tauschakzepte im allgemeinen abgelehnt, so steht zu befürchten, daß die Tauschpartner der Versuchung erliegen werden, die Nehmer der Wechsel über deren Charakter als bloße Finanzwechsel zu täuschen oder doch zum mindesten im unklaren zu lassen. Die A. hat sich denn auch in der Erkenntnis der naheliegenden Gefahr eines derartigen Mißbrauches der Tauschwechsel veranlaßt gesehen, ihren Auftraggebern die ausdrückliche Verwendung nur „als Finanzwechsel“ aufzuerlegen. Auf diese Weise kann aber die Gefahr der Weitergabe der Wechsel unter Täuschung oder unter Ausnutzung eines Irrtums und damit über den Wert und die Sicherheit der Wechsel nicht ausgeschaltet werden. Diese Gefahr ist, zumal in Rechnung zu stellen ist, daß der Akzeptaustausch infolge der Werbetätigkeit der Vermittler einen bedeutenden Umfang annehmen kann, so erheblich, daß das Kreditbeschaffungssystem der A. als seiner Natur nach gemeinschaftsschädigend und auch unter diesem Blickpunkt als Sittenwidrig gekennzeichnet werden muß. Ein Sittenverstoß liegt auch dann vor, wenn im Interesse eigener Vorteile die Belange anderer am Wirtschaftsleben beteiligter Personen in einer Weise außer acht gelassen werden, die mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 20, 43, 50). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Sittenwidrigkeit des Systems begründet zugleich die Sittenwidrigkeit der in seinem Rahmen abgeschlossenen einzelnen Tauschgeschäfte.

V. Den Parteien sind auch die Umstände bekannt gewesen, die hiernach die objektive Sittenwidrigkeit des Kreditbeschaffungssystems der A. und der in seiner Durchführung getätigten Tauschgeschäfte begründet haben. Aus den Geschäftsbedingungen der A. ergab sich insbesondere, daß weder für sie die Möglichkeit bestand, vor dem Austausch der Akzepte die Kreditwürdigkeit ihrer Partner zu prüfen, noch die Gewähr gegeben war, daß die A. diese Prüfung ordnungsmäßig vornehmen werde. Auch der Umfang ihres Risikos lag, zumal sich die A. von jeder Verantwortung freigezeichnet hatte, deutlich zutage. Der Erkenntnis, daß sie durch ihre Beteiligung am Kreditbeschaffungssystem der A., daß nach seiner ganzen Anlage ersichtlich auf die planmäßige Schaffung von – mindestens zum Teil notwendig fragwürdigen – Finanzwechseln im äußeren Gewande von Handelswechseln hinauslief, die Gefahr der Täuschung und Schädigung Dritter heraufbeschworen, konnten sie sich, ohne sich dem Vorwurf leichtfertigen Handelns auszusetzen, nicht verschließen. Damit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Nichtigkeit der in Rede stehenden Tauschgeschäfte der Parteien nach § 138 Abs. 1 BGB gegeben (RGZ 160, 52, 58; BGH BB 1953, 695). Der Beklagten ist es auch nicht versagt, sich auf den unsittlichen Charakter dieser Geschäfte zu berufen, obwohl sie an ihnen selbst teilgenommen hat (RGZ 160, 56; Staudinger § 138 Anm. 21).

VI.

Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Da nach dem festgestellten Sachverhalt der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, waren die Berufungen gegen die klagabweisenden Urteile des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91, 97 ZPO zu tragen.

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